Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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Art  auch  zur  Toleranz  zu  erziehen,  würde  nach  beiden  Seiten  heilsam
  sein.  Für  jetzt  müsse  aber,  wie  er  wohl  einsehe,  darauf  noch
verzichtet  werden.  —

Zehnte  Sitzung,  18.  Octb.  1873.

-  Die  Tags  zuvor  von  dem  Referenten  (Geh.  R.  Wiese)  über
die  Stellung  des  Religionsunterrichts  im  Lehrplan  der
höheren  Schulen  entwickelten  Ansichten  wurden  von  der  Mehrzahl
Derfenten,  welche  sich  über  die  Frage  äußerten,  im  wesentlichen
etheilt.  ·
«g  h-  Von  einer  Seite  (Ostendorf)  wurde  indeß  der  Zweifel  angerent,
  ob  nicht  angesichts  der  begenwärtigen  kirchlichen  Spaltungen
der  Religionsunterricht  von  dem  Lehrplan  der  höheren  Unterrichtsanstalten
  zu  entfernen  sein  möchte.  Jedenfalls  brauche  in  denselben
Religionsunterricht  nur  bis  zum  Eintritt  des  kirchlichen  Katechumenenunterrichts,
  also  nur  in  den  drei  unteren  Classen  ertheilt  zu  werden;
nachher  müsse  in  Bezug  auf  religiöse  Dinge  die  Freiheit  des  Individuums
  anerkannt  und  die  Sorge  für  die  weitere  religiöse  Bildung
  ausschließlich  der  Kirche  überlassen  werden.  In  den  drei  unteren
  Classen  dürfe  der  Religionsunterricht  nicht  facultativ  sondern
obligatorisch  sein;  dagegen  gereiche  die  Beibehaltung  des  obligatorischen
  Religionsunterrichts  auch  in  den  oberen  Classen  der  Religion
  zum  Schaden.  Hier  werde  er  entweder,  wenigstens  könne
dies  bezüglich  des  evangelischen  Religionsunterrichts  behauptet
werden,  zu  wissenschaftlich  ertheilt,  dann  werde  der  einfache  Glaube
vor  der  Zeit  geschädigt;  oder  er  werde  in  der  Weise  des  Katechumenenunterrichts
  gegeben,  und  dann  beeinträchtige  er  den  wissenschaftlichen
  Charakter  der  Schule.

Die  Beibehaltung  des  Religionsunterrichts  als  eines  obligatorischen
  Unterrichtsgegenstandes  für  den  ganzen  Lehrcursus  der  höheren
  Schulen  wurde  dagegen  von  anderer  Seite  (Techow,  Bonitz,
  Paur,  Dillenburger,  Stieve)  für  nothwendig  erklärt.
Insbesondere  wies  Hr.  Dillenburger  auf  den  beachtenswerthen
Vorgang  der  Organifationspläne  von  Süvern  (1816)  und  die
Altenstein'sche  Vecsegung  vom  28.  Juni  1826  hin,  und  war  der
Meinung,  daß  der  Staat  in  dieser  Beziehung  einer  Religionsgesellschaft
  nur  insoweit  Beschränkungen  aufzuerlegen  habe,  als  das
öffentliche  Wohl  es  erfordere  (vgl.  die  Verordnung  vom  29.  Febr.
1872).  Hr.  Bonitz  bemerkte,  es  sei  ein  wesentliches  Moment
  zu  einer  allgemein  wissenschaftlichen  Bildung,  daß  der
Schüler  von  dem  Ursprung  und  der  historischen  Entwickelung  der
verschiedenen  Confessionen,  insbesondere  seiner  eigenen  und  von