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Art auch zur Toleranz zu erziehen, würde nach beiden Seiten heilsam
sein. Für jetzt müsse aber, wie er wohl einsehe, darauf noch
verzichtet werden. —
Zehnte Sitzung, 18. Octb. 1873.
- Die Tags zuvor von dem Referenten (Geh. R. Wiese) über
die Stellung des Religionsunterrichts im Lehrplan der
höheren Schulen entwickelten Ansichten wurden von der Mehrzahl
Derfenten, welche sich über die Frage äußerten, im wesentlichen
etheilt. ·
«g h- Von einer Seite (Ostendorf) wurde indeß der Zweifel angerent,
ob nicht angesichts der begenwärtigen kirchlichen Spaltungen
der Religionsunterricht von dem Lehrplan der höheren Unterrichtsanstalten
zu entfernen sein möchte. Jedenfalls brauche in denselben
Religionsunterricht nur bis zum Eintritt des kirchlichen Katechumenenunterrichts,
also nur in den drei unteren Classen ertheilt zu werden;
nachher müsse in Bezug auf religiöse Dinge die Freiheit des Individuums
anerkannt und die Sorge für die weitere religiöse Bildung
ausschließlich der Kirche überlassen werden. In den drei unteren
Classen dürfe der Religionsunterricht nicht facultativ sondern
obligatorisch sein; dagegen gereiche die Beibehaltung des obligatorischen
Religionsunterrichts auch in den oberen Classen der Religion
zum Schaden. Hier werde er entweder, wenigstens könne
dies bezüglich des evangelischen Religionsunterrichts behauptet
werden, zu wissenschaftlich ertheilt, dann werde der einfache Glaube
vor der Zeit geschädigt; oder er werde in der Weise des Katechumenenunterrichts
gegeben, und dann beeinträchtige er den wissenschaftlichen
Charakter der Schule.
Die Beibehaltung des Religionsunterrichts als eines obligatorischen
Unterrichtsgegenstandes für den ganzen Lehrcursus der höheren
Schulen wurde dagegen von anderer Seite (Techow, Bonitz,
Paur, Dillenburger, Stieve) für nothwendig erklärt.
Insbesondere wies Hr. Dillenburger auf den beachtenswerthen
Vorgang der Organifationspläne von Süvern (1816) und die
Altenstein'sche Vecsegung vom 28. Juni 1826 hin, und war der
Meinung, daß der Staat in dieser Beziehung einer Religionsgesellschaft
nur insoweit Beschränkungen aufzuerlegen habe, als das
öffentliche Wohl es erfordere (vgl. die Verordnung vom 29. Febr.
1872). Hr. Bonitz bemerkte, es sei ein wesentliches Moment
zu einer allgemein wissenschaftlichen Bildung, daß der
Schüler von dem Ursprung und der historischen Entwickelung der
verschiedenen Confessionen, insbesondere seiner eigenen und von