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Aushang der Vorschriften.
15.
In dem für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsraum muß der Pfandvermittler
an einer in die Augen fallenden Stelle die gegenwärtigen Vorschriften sowie den von der
Distriktspolizeibehörde festgesetzten Gebührentarif im großen deutlichen Druck aushängen.
Strafbestimmungen.
8 16.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, welche am 1. März 1909 in Kraft
treten, unterliegen den in § 148 Ziff. 4a der Gewerbeordnung bestimmten Strafen.
München, den 14. Januar 1909.
Dr. Frhr. v. Podewils.