Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Aushang  der  Vorschriften.
15.

In  dem  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsraum  muß  der  Pfandvermittler
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  sowie  den  von  der
Distriktspolizeibehörde  festgesetzten  Gebührentarif  im  großen  deutlichen  Druck  aushängen.

Strafbestimmungen.

8  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften,  welche  am  1.  März  1909  in  Kraft
treten,  unterliegen  den  in  §  148  Ziff.  4a  der  Gewerbeordnung  bestimmten  Strafen.

München,  den  14.  Januar  1909.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.