Preußische Gesetzsammlung
Nr. 11.
Juhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zur Bullenhaltung,
vom 8. Januar 1900, S. 6c2. — Verordnung, betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes vom
28. Juni 1906, S. 64.
(Nr. 10878.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden
zur Bullenhaltung, vom 8. Januar 1900 — Regierungsbl. S. 21 —. Vom
7. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont abgeschlossenen
Vertrags vom 2. März 1887, mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten
zu Waldeck und Pyrmont sowie des Landtags der Fürstentümer, was folgt:
Artikel 1.
Im 393 des oben bezeichneten Gesetzes werden hinter dem Worte „Aus-
nahmen“ die Worte „/sowie ein Wechsel der Rasse“ eingeschaltet.
Artikel 2.
Im 8 4 werden hinter dem Worte entscheidet“ die Worte „unbeschadet
der Bestimmungen der §#9 3 und 6“ eingefügt.
Artikel 3.
Im ( 6 wird der zweite Satz des ersten Absatzes gestrichen und durch
folgende Sätze ersetzt:
Dem Kreisvorstande steht eine von ihm nach Anhörung des land-
wirtschaftlichen Kreisvereins und des etwaigen Rindviehzuchtvereins
auf 6 Jahre zu wählende, aus drei sachverständigen Rindviehzüchtern
bestehende Kommission zur Seite, welche mindestens einmal im Jahre
sämtliche Gemeindebullen im Kreise, insbesondere deren Zuchttauglichkeit
und Haltung, zu revidieren hat. Bullen, welche nach dem Urteile dieser
Gesesammlung 1908. (Nr. 10878—10879.) 16
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1908.