Preußische Gesets ammlung
— Nr. 12. —
Inhalt: Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Julassung einer Verschuldungsgrenze
für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom 20. August 1906 in Ostpreußen und
einem Teile von Westpreußen, S. sS. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verwaltungsordnung
für die Königlich Preußischen Jollbehörden, S. 66. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden usw., S. 71.
(Nr. 10880.) Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer
Verschuldungsgrenze für land-- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
vom 20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389) in Ostpreußen und einem
Teile von Westpreußen. Vom 23. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen auf Grund des 6 15 des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer Ver-
schuldungsgrenze für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom
20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389), was folgt:
Das vorbezeichnete Gesetz tritt in der Provinz Ostpreußen sowie in den
zum Kreise Rosenberg gehörigen ehemaligen Erbhauptämtern Schömberg und
Deutsch Eylau der Provinz Westpreußen am 15. März 1908 in Kraft.
Für dieses Geltungsgebiet wird:
1. als die für die Ausführung des Gesetzes zuständige Kreditanstalt die
Ostpreußische Landschaft,
2. als der in den Fällen der 9§9.9) 11 des Gesetzes zuständige Kommissar
der Ober-Präsident der Provinz Ostpreußen
bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1908.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
Sesetzsammlung 1908. (Nr. 10880—10881.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1908.