Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

Preußische Gesets ammlung 
— Nr. 12. — 
  
Inhalt: Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Julassung einer Verschuldungsgrenze 
für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom 20. August 1906 in Ostpreußen und 
einem Teile von Westpreußen, S. sS. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verwaltungsordnung 
für die Königlich Preußischen Jollbehörden, S. 66. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze 
vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden usw., S. 71. 
  
(Nr. 10880.) Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer 
Verschuldungsgrenze für land-- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, 
vom 20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389) in Ostpreußen und einem 
Teile von Westpreußen. Vom 23. März 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen auf Grund des 6 15 des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer Ver- 
schuldungsgrenze für land= und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom 
20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389), was folgt: 
Das vorbezeichnete Gesetz tritt in der Provinz Ostpreußen sowie in den 
zum Kreise Rosenberg gehörigen ehemaligen Erbhauptämtern Schömberg und 
Deutsch Eylau der Provinz Westpreußen am 15. März 1908 in Kraft. 
Für dieses Geltungsgebiet wird: 
1. als die für die Ausführung des Gesetzes zuständige Kreditanstalt die 
Ostpreußische Landschaft, 
2. als der in den Fällen der 9§9.9) 11 des Gesetzes zuständige Kommissar 
der Ober-Präsident der Provinz Ostpreußen 
bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1908. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. 
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach. 
v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow. 
  
  
  
Sesetzsammlung 1908. (Nr. 10880—10881.) 17 
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1908.
	        
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