83.
1. Die Oberzolldirektionen bestehen aus dem Präsidenten, den mit der
ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern (Oberregierungs-
räten) und der erforderlichen Zahl von weiteren Mitgliedern. Der Präsident
wird vom König ernannt.
2. Die Präsidenten sind befugt, nach näherer Bestimmung des Finanz-
ministers ihre ständige Vertretung durch die Oberregierungsräte ohne Einschränkung
auf Fälle der Abwesenheit oder Behinderung zu regeln und den übrigen Mit-
gliedern dauernd, den Hilfsarbeitern zeitweise bestimmte Geschäfte zur selbständigen
Erledigung zu übertragen.
3. Für die Verbindlichkeit der von den Oberzolldirektionen abzugebenden
schriftlichen Erklärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mit-
lieds.
4. Jede Geldanweisung ist von dem bei der Oberzolldirektion angestellten
Rechnungsdirektor oder einem anderen mit Genehmigung des Finanzministers für
bestimmte Geschäftszweige hierzu ermächtigten Bureaubeamten der Oberzolldirektion
mitzuzeichnen.
84.
1. Die Präsidenten sind, soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen
die Haftung andere Beamten trifft, verantwortlich für die ordnungsmäßige und
wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Oberzolldirektion, für die Regelung
des Geschäftsganges, für die sachgemäße Verteilung der Geschäfte und für alle
Verfügungen und Erklärungen, die sie zeichnen.
Die gleiche Verpflichtung tragen die Mitglieder und Hilfsarbeiter hinsichtlich
der ihnen zur selbständigen Erledigung überwiesenen Geschäfte. Hinsichtlich der
übrigen ihnen zugewiesenen Geschäfte sind sie für die sachgemäße und rechtzeitige
Bearbeitung verantwortlich.
2. Die Präsidenten der Oberzolldirektionen sind befugt, die ihnen unter-
stellten Beamten bis zur Dauer von sechs Wochen zu beurlauben.
Die Beurlaubung des Präsidenten erfolgt durch den Finanzminister, der
auch die weiteren Bestimmungen über die Selbstbeurlaubung des Präsidenten
und längere Beurlaubung der übrigen Beamten regelt.
3. Die Mitglieder der Oberzolldirektion bilden für nachstehende Angelegen-
heiten eine Spruchbehörde, deren Beschlüsse nach unbedingter Stimmenmehrheit
mit der Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag gibt:
a) für die Entscheidung in Disziplinarsachen, in denen die Provinzial-
behörden die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz sind;
b) für die Kündigung der nur auf Zeit oder Widerruf angestellten Be-
amten, wenn die Entlassung wegen mangelhafter Führung unfreiwillig
erfolgen soll.
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