Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

83. 
1. Die Oberzolldirektionen bestehen aus dem Präsidenten, den mit der 
ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern (Oberregierungs- 
räten) und der erforderlichen Zahl von weiteren Mitgliedern. Der Präsident 
wird vom König ernannt. 
2. Die Präsidenten sind befugt, nach näherer Bestimmung des Finanz- 
ministers ihre ständige Vertretung durch die Oberregierungsräte ohne Einschränkung 
auf Fälle der Abwesenheit oder Behinderung zu regeln und den übrigen Mit- 
gliedern dauernd, den Hilfsarbeitern zeitweise bestimmte Geschäfte zur selbständigen 
Erledigung zu übertragen. 
3. Für die Verbindlichkeit der von den Oberzolldirektionen abzugebenden 
schriftlichen Erklärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder eines Mit- 
lieds. 
4. Jede Geldanweisung ist von dem bei der Oberzolldirektion angestellten 
Rechnungsdirektor oder einem anderen mit Genehmigung des Finanzministers für 
bestimmte Geschäftszweige hierzu ermächtigten Bureaubeamten der Oberzolldirektion 
mitzuzeichnen. 
84. 
1. Die Präsidenten sind, soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen 
die Haftung andere Beamten trifft, verantwortlich für die ordnungsmäßige und 
wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Oberzolldirektion, für die Regelung 
des Geschäftsganges, für die sachgemäße Verteilung der Geschäfte und für alle 
Verfügungen und Erklärungen, die sie zeichnen. 
Die gleiche Verpflichtung tragen die Mitglieder und Hilfsarbeiter hinsichtlich 
der ihnen zur selbständigen Erledigung überwiesenen Geschäfte. Hinsichtlich der 
übrigen ihnen zugewiesenen Geschäfte sind sie für die sachgemäße und rechtzeitige 
Bearbeitung verantwortlich. 
2. Die Präsidenten der Oberzolldirektionen sind befugt, die ihnen unter- 
stellten Beamten bis zur Dauer von sechs Wochen zu beurlauben. 
Die Beurlaubung des Präsidenten erfolgt durch den Finanzminister, der 
auch die weiteren Bestimmungen über die Selbstbeurlaubung des Präsidenten 
und längere Beurlaubung der übrigen Beamten regelt. 
3. Die Mitglieder der Oberzolldirektion bilden für nachstehende Angelegen- 
heiten eine Spruchbehörde, deren Beschlüsse nach unbedingter Stimmenmehrheit 
mit der Maßgabe gefaßt werden, daß bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag gibt: 
a) für die Entscheidung in Disziplinarsachen, in denen die Provinzial- 
behörden die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz sind; 
b) für die Kündigung der nur auf Zeit oder Widerruf angestellten Be- 
amten, wenn die Entlassung wegen mangelhafter Führung unfreiwillig 
erfolgen soll. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
;S 
17“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.