Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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4. Uber die Erledigung aller andern zu dem Geschäftsbereiche der Ober- 
zolldirektionen gehörigen Angelegenheiten bestimmen die Präsidenten oder ihre 
Vertreter selbständig nach den von dem Finanzminister zu erteilenden Geschäfts- 
anweisungen. 
5. Für die Bearbeitung der nicht nach Abs. 3 zur Zuständigkeit der 
Spruchbehörde gehörigen Sachen hat der Präsident vorbehaltlich der von dem 
Finanzminister erteilten Anweisungen einen Geschäftsplan aufzustellen. Dem 
Präsidenten bleibt es überlassen, die Sachen zu bestimmen, die er sich zur Be- 
arbeitung vorbehalten will, und im einzelnen Falle Ausnahmen von dem Ge- 
schäftsplane zu machen. 
  
  
5. 
1. Die Oberzolldirektionen haben die richtige Anwendung und Ausführung 
der in ihr Bereich fallenden Gesetze innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes zu über- 
wachen sowie ferner alle hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen, insoweit 
nicht diese Befugnis in den Gesetzen oder Ausführungsbestimmungen der obersten 
Landesfinanzbehörde vorbehalten ist, oder der Finanzminister sie sich im Einzel- 
falle vorbehält. 
2. Die Oberzolldirektionen entscheiden über die Beschwerden, die gegen die 
Verfügungen und Anordnungen der Stempel= und Erbschaftssteuerämter und 
der Hauptzollämter oder der ihnen unterstellten Amtsstellen und Beamten erhoben 
werden, vorbehaltlich der weiteren Beschwerde an den Finanzminister. 
3. Die Oberzolldirektionen vertreten in allen Angelegenheiten ihres Ge- 
schäftsbereichs den Staat in vermögensrechtlicher Beziehung, so daß sie durch ihre 
Rechtshandlungen, Verträge, Vergleiche, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen usw. 
für den Staat Rechte erwerben oder aufgeben und Verpflichtungen übernehmen 
können. Sie sind befugt) alle in ihrem Geschäftsbereich entstehenden Rechts- 
streitigkeiten ohne Anfrage nach ihrer pflichtmäßigen Uberzeugung anhängig zu 
machen oder sich darauf einzulassen und sie bis zum Ende fortzuführen oder 
aufzugeben. 
4. Der Umfang, in dem die Oberzolldirektionen selbständig Verträge ab- 
schließen dürfen, wird vom Finanzminister bestimmt. 
5. In wichtigeren Bausachen hat die Staatsbauverwaltung die Entwürfe 
und Kostenanschläge nach dem von der Oberzolldirektion entworfenen Bauprogramm 
auszuarbeiten und die Bauten bis zur Kostenberechnung auszuführen. Welche 
Bausachen in dieser Beziehung zu den wichtigeren zu zählen sind, wird von dem 
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister der öffentlichen Arbeiten be- 
stimmt. 
6. Herauszahlungen und Vergütungen auf erhobene Einnahmen sowie 
die Niederschlagung zum Soll gestellter Einnahmebeträge kann die Obergolldirek- 
tion verfügen, wenn der Anspruch darauf in den Gesetzen oder in den dazu er-
	        
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