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4. Uber die Erledigung aller andern zu dem Geschäftsbereiche der Ober-
zolldirektionen gehörigen Angelegenheiten bestimmen die Präsidenten oder ihre
Vertreter selbständig nach den von dem Finanzminister zu erteilenden Geschäfts-
anweisungen.
5. Für die Bearbeitung der nicht nach Abs. 3 zur Zuständigkeit der
Spruchbehörde gehörigen Sachen hat der Präsident vorbehaltlich der von dem
Finanzminister erteilten Anweisungen einen Geschäftsplan aufzustellen. Dem
Präsidenten bleibt es überlassen, die Sachen zu bestimmen, die er sich zur Be-
arbeitung vorbehalten will, und im einzelnen Falle Ausnahmen von dem Ge-
schäftsplane zu machen.
5.
1. Die Oberzolldirektionen haben die richtige Anwendung und Ausführung
der in ihr Bereich fallenden Gesetze innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes zu über-
wachen sowie ferner alle hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen, insoweit
nicht diese Befugnis in den Gesetzen oder Ausführungsbestimmungen der obersten
Landesfinanzbehörde vorbehalten ist, oder der Finanzminister sie sich im Einzel-
falle vorbehält.
2. Die Oberzolldirektionen entscheiden über die Beschwerden, die gegen die
Verfügungen und Anordnungen der Stempel= und Erbschaftssteuerämter und
der Hauptzollämter oder der ihnen unterstellten Amtsstellen und Beamten erhoben
werden, vorbehaltlich der weiteren Beschwerde an den Finanzminister.
3. Die Oberzolldirektionen vertreten in allen Angelegenheiten ihres Ge-
schäftsbereichs den Staat in vermögensrechtlicher Beziehung, so daß sie durch ihre
Rechtshandlungen, Verträge, Vergleiche, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen usw.
für den Staat Rechte erwerben oder aufgeben und Verpflichtungen übernehmen
können. Sie sind befugt) alle in ihrem Geschäftsbereich entstehenden Rechts-
streitigkeiten ohne Anfrage nach ihrer pflichtmäßigen Uberzeugung anhängig zu
machen oder sich darauf einzulassen und sie bis zum Ende fortzuführen oder
aufzugeben.
4. Der Umfang, in dem die Oberzolldirektionen selbständig Verträge ab-
schließen dürfen, wird vom Finanzminister bestimmt.
5. In wichtigeren Bausachen hat die Staatsbauverwaltung die Entwürfe
und Kostenanschläge nach dem von der Oberzolldirektion entworfenen Bauprogramm
auszuarbeiten und die Bauten bis zur Kostenberechnung auszuführen. Welche
Bausachen in dieser Beziehung zu den wichtigeren zu zählen sind, wird von dem
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister der öffentlichen Arbeiten be-
stimmt.
6. Herauszahlungen und Vergütungen auf erhobene Einnahmen sowie
die Niederschlagung zum Soll gestellter Einnahmebeträge kann die Obergolldirek-
tion verfügen, wenn der Anspruch darauf in den Gesetzen oder in den dazu er-