Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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lassenen Verwaltungsvorschriften begründet ist. Weitergehende Befugnisse können 
den Oberzolldirektionen auf Grund besonderer Ermächtigung von dem Finanz- 
minister beigelegt werden. 
7. Die Befugnis der Oberzolldirektion zur Verwendung der etatsmäßigen 
Ausgabemittel und der etatsmäßigen Beamtenstellen, zur Anstellung, Versetzung 
und Entlassung von Beamten und zur Regelung der Besoldungsverhältnisse wird 
vom Finanzminister bestimmt. Bei Stellenerledigungen und besonderen Vor- 
kommnissen hat die Oberzolldirektion nötigenfalls vorläufige Anordnungen zu treffen, 
damit die Geschäfte gehörig wahrgenommen werden können. 
8. Die Befugnisse der Oberzolldirektion zur Niederschlagung und Milderung 
der Strafen in Zoll= und Steuersachen regeln sich nach besonderer Allerhöchster 
Ermächtigung. 
86. 
Bei der Ordnung des Geschäftsganges der Oberzolldirektionen ist durch An- 
weisung des Finanzministers dafür zu sorgen, daß der Oberpräsident von den 
wichtigeren Sachen Kenntnis erhält. 
7. 
Die zur allgemeinen Bekanntmachung geeigneten Verfügungen sind in den 
Amtsblättern der Regierungen zu veröffentlichen. 
88. 
1. Die örtliche Ausführung der Zoll- und Steuergesetze und die örtliche 
Aufsicht über deren Befolgung wird von den Stempel- und Erbschaftssteuer—- 
ämtern und den Hauptzollämtern wahrgenommen. Den Hauptzollämtern sind 
die unteren Hebestellen und die Beamten des örtlichen Aufsichtsdienstes unterstellt. 
2. Sitz und Bezirk der Stempel- und Erbschaftssteuerämter und der 
Hauptzollämter wird von dem Finanzminister bestimmt. 
3. Die Vorsteher der Stompel= und Erbschaftssteuerämter sind zugleich 
Mitglieder der Oberzolldirektion. 
  
  
9. 
1. Die Vorsteher der Stempel= und Erbschaftssteuerämter und der Haupt- 
zollämter haben innerhalb ihres Geschäftsbereichs den Dienst nach den vom 
Finanzminister zu erlassenden Dienst= und Geschäftsanweisungen und nach den 
Anordnungen der Oberzolldirektion selbständig und unter eigener Verantwortung 
zu leiten. 
2. Den Vorstehern der Stempel= und Erbschaftssteuerämter und der 
Hauptzollämter und anderen Dienstvorstehern kann von dem Finanzminister die
	        
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