des Provinzialrats endgültig festgesetzt. In den Hohenzollernschen Landen beschließt
an Stelle des Provinzialrats der Bezirksausschuß nach Anhörung der Amtsausschüsse
endgültig. Für Berlin erfolgt die Festsetzung des Tarifs nach Anhörung des Ma-
gistrats durch den Oberpräsidenten. Anderungen des Tarifs sind nur bei erheblicher
Veränderung der zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse zulässig.
Die Stellung der Orte in den verschiedenen Servisklassen bestimmt sich nach dem
Servisklassenverzeichnis, wie es für die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die
unmittelbaren Staatsbeamten jeweilig maßgebend ist. In Gesamtschulverbänden, zu
denen Gemeinden (Gutsbezirke) verschiedener Klassen gehören, ist die höhere Servisklasse
maßgebend. Wo für die Serwvisklasse IV verschiedene Stufen festgesetzt sind, beschließt
der Provinzialrat — in den Hohenzollernschen Landen der Bezirksausschuß — end-
gültig über die Einreihung der zu dieser Klasse gehörenden Orte in die einzelnen
Stufen.
Bei Veränderungen in der Klasseneinteilung kommt vom Beginne des auf die
Veröffentlichung der Veränderung folgenden Kalendervierteljahrs an der ihr ent-
sprechende neue Satz der Mietentschädigung in Anwendung.
* 19.
Bei der Bemessung des Ruhegehalts wird der Durchschnittssatz der Mietent-
schädigung jeder einzelnen Art von Lehrkräften (§ 17) für die Provinz ermittelt und
für sämtliche Servisklassen in Anrechnung gebracht. Wo für die Servisklasse IV ver-
schiedene Stufen festgesetzt sind, wird bei der Ermittlung des Durchschnittssatzes in
Ansehung dieser Servisklasse der Durchschnitt der verschiedenen Stufen zu Grunde gelegt.
Der festgestellte Durchschnittssatz der Mietentschädigung gilt auch für die Lehrer
und Lehrerinnen, die eine Dienstwohnung haben.
8 20.
Schulverbände können die Gewährung pensionsfähiger Ortszulagen an ihre
sämtlichen Lehrkräfte oder einzelne der in diesem Gesetze bezeichneten Arten beschließen,
falls in ihnen die am 1. Januar 1909 in Geltung gewesene Besoldungsordnung für
Lehrer — abgesehen von den Inhabern besonders gearteter Schulstellen (Nektoren, Haupt-
lehrern, sonstigen ersten Lehrern, Lehrkräften an gehobenen Klassen und an Schulen für
nicht normal veranlagte Kinder) — an Grundgehalt und Alterszulagen ein Endgehalt
von 2800 Mark oder mehr oder ein Endgehalt vorsieht, das unter Hinzurechnung des
vollen Grundgehalts eine Summe von mindestens 4000 Mark erreicht. Bei ver-
einigten Kirchen= und Schulämtern ist nur das reine Lehrergrundgehalt (Grundgehalt
abzüglich der Vergütung für die kirchliche Mühwaltung) zu berücksichtigen.
Die gleiche Befugnis steht kreisfreien Städten auch dann zu, wenn in ihnen
die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
8 21.
Schulverbände, die dergestalt in der Umgebung von Schulverbänden der im
8 20 gedachten Art liegen, daß sie mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bilden,