Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörig- 
keit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der 
Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
s . 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters- 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, be- 
schließt der Verwaltungsausschuß. 
g 5. 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte 
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die 
Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der Kirchengemeinden sowie für die 
Auszahlung der aus der Kasse zu gewährenden Leistungen, trifft auch die näheren 
Bestimmungen über diese Zahlungen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse für 
jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere 
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über jedes 
abgelaufene Jahr zur Abnahme vor. 
  
86. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes alljähr- 
lich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der er- 
schienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des 
Vorsitzenden entscheidet. 
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen 
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1. über Feststellung des Etats und der Beiträge der Landeskirchen, soweit 
diese die Beträge der §§ 11 und 12 Abs. 2 übersteigen, sowie über die 
Abnahme der Rechnungen; 
2. über Herabsetzung der in den §§ 11 und 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Beträge; 
3. über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und Ab- 
kürzung der Steigerungsperioden; 
4. über Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden zu ent. 
richtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Beiträge nach den Ver- 
sicherungsklassen anderweit abzustufen; 
5. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen- 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen;
	        
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