Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Über das Verhältnis, in welchem dauernd vereinigte Kirchengemeinden zu den 
Leistungen beizutragen haben, entscheidet bei Mangel einer Vereinbarung zwischen den 
beteiligten Kirchenvorständen das Konsistorium nach Anhörung des Bezirkssynodal= 
ausschusses. 
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Dem Inhaber einer unter § 1 fallenden Pfarrstelle steht die Befugnis zu, 
die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle und Akzidenzien (Stolgebühren und 
Opfer) ganz oder teilweise selbst zu beziehen. Akzidenzien müssen fortbezogen werden 
in dem Falle, daß und solange als an derselben Gemeinde ein anderer Geistlicher 
steht, welcher Akzidenzien derselben Art persönlich bezieht. 
Auch kann der Stelleninhaber einzelne Parrgrundstücke in eigene Nutzung 
nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfnis ergibt, zur Beschaffung der 
notwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Ver- 
sorgung der Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirtschaften. Jedoch steht dem zeitigen 
Stelleninhaber die Befugnis zu) die bisher von ihm bewirtschafteten Grundstücke für 
seine Amtsdauer zu behalten. 
Der auf die Leistungen der Gemeinde an Grundgehalt und Zuschüssen in 
Anrechnung zu bringende Übernahmepreis bestimmt sich bei den Akzidenzien nach dem 
sechsjährigen Durchschnitt, eventuell nach einer anzustellenden Schätzung, im übrigen 
nach dem ortsüblichen Werte. Eine erneute Festsetzung des Übernahmepreises kann 
von 5 zu 5 Jahren von der Kirchenregierung, dem Stelleninhaber und dem Kirchen- 
vorstande verlangt werden. 
Auf Anrufen von Beteiligten entscheidet nach Anhörung des Bezirkssynodal- 
ausschusses das zuständige Konsistorium endgültig. 
8 13. 
Auf die infolge des Aufhörens des Nießbrauchs des Stelleninhabers erforder- 
liche Auseinandersetzung zwischen diesem und der Kirchengemeinde finden die Vorschriften 
Anwendung) welche über die Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und 
dem Amtsnachfolger gelten. 
8 14. 
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflich- 
tungen Dritter werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
8 15. 
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf 
6 000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes. 
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark hat die 
Kirchengemeinde eine Besoldung von 6 000 Mark zu gewähren, sofern die Stelle 
nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (§ 25 der Satzungen). 
Im letzteren Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Parrstelle 
Anwendung.
	        
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