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Die Höhe des hiernach angemessenen, nach den örtlichen Verhältnissen zu ermittelnden
Betrags ist von dem Konsistorium nach Anhörung des Kirchenvorstandes endgültig
festzusetzen. Der dadurch entstehende Zinsverlust ist bei Berechnung der Höhe des
Stelleneinkommens in Abzug zu bringen.
8 10.
Wird eine Pfarrstelle, deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder
ähnlichen Einrichtungen besoldet wird, zur Versicherung zugelassen (5 19 der Satzungen),
so hat die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von
einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser jedem Stelleninhaber neben
dem Grundgehalt als Juschuß (5§ 3, 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren, um
welche die bisher im Regulativ oder in der ähnlichen Einrichtung zugesicherten
Bezüge die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satzungen sich ergebenden Gehalts-
stufen übersteigen.
Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem
Kirchengesetz und den Satzungen zustehen würden.
11.
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift im
§. 22 der Satzungen das Grundgehalt und die Zuschüsse (§§ 2, 3 und 4) sowie die
Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (zs 5, 6 und 7) zu gewähren. Hingegen
hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen vorbehaltlich der Be-
stimmungen der §§ 12 und 21 auf.
Aus den Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchengemeinde
zusteht, sind nach Entrichtung der darauf ruhenden Abgaben und Lasten die Grund-
gehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse und die Juschüsse zu bestreiten. Der
Uberschuß des Pfarrfonds ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des
Pfarramts zur erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienstwohnung,
besonders zu Reparaturen, deren Kosten der Stelleninhaber zu tragen hat, oder zur
Mietsentschädigung, ist mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Kirchengemeinden entscheidet über
das Verhältnis, in welchem sie zu den nach diesem Gesetz ihnen obliegenden Leistungen
beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger
Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Propstei. (Kreis.) Synodal.
ausschusses.
8 12.
Dem Inhaber einer unter § 1 fallenden Pfarrstelle steht bei Beginn der
Versicherung oder bei Übernahme der Stelle die Befugnis zu, mit Genehmigung
des Konsistoriums die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle ganz oder teilweise
zu übernehmen.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10052.) 26