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§ 18.
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes unter-
liegen, stehen während des Sterbemonats den Erben — nächst diesen sowie während
einer weiteren Gnadenzeit von 3 Monaten den Hinterbliebenen — die Fortsetzung
des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens beziehungsweise die Miets-
entschädigung sowie das Grundgehalt der Stelle, die Alterszulagen, die Zuschüsse
und die nach §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem Geistlichen gewährte Ent-
schädigung zu.
Wo die Gnadenzeit länger als 3 Monate dauert, wird den Hinterbliebenen
der gleiche Anspruch entsprechend dieser längeren Dauer bis zum Hoöchstbetrage von
6 Monaten gewährt.
Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Erben und Hinter-
bliebenen bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten
des Stelleninhabers ein.
Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind bezugsberechtigt, soweit sie
nicht rechtmäßig enterbt sind, die Witwe sowie die ehelichen Nachkommen) ferner
solche Stiefkinder und an Kindesstatt angenommene Kinder des verstorbenen Geist-
lichen, welche während der Sterbe- oder Gnadenzeit berechtigt gewesen wären, ihren
Unterhalt von ihm zu empfangen. Sind bezugsberechtigte Hinterbliebene nicht vor-
handen, so ist das Konsistorium befugt, den Eltern, Geschwistern und Geschwister-
kindern des verstorbenen Geistlichen, welche wegen Mangels eigener Mittel von ihm
ihren Unterhalt empfangen haben, in besonderen Fällen die Gnadenzeit auf 3 Monate
zu gewähren.
Den Hinterbliebenen steht der Anspruch gemeinschaftlich zu.
Ist eine Witwe vorhanden, so gebührt ihr allein die Erhebung und — un-
beschadet der Rechte der Beteiligten — die einstweilige Verfügung über die Ver-
wendung der Bezüge.
Ist eine Witwe nicht vorhanden oder erhebt dieselbe die Bezüge nicht, so
erfolgt die Erhebung durch einen gemeinsamen Vertreter. Bis die Bestellung eines
solchen seitens der Nächstbeteiligten bewirkt ist, kann das Konsistorium eine einst-
weilige Vertretung anordnen. In diesem Falle werden Einwendungen über die Ver-
wendung der Bezüge durch das Konsistorium entschieden.
8 19.
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft-
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke der
Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt.
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen.
inhabers und des Vorstandes der Kreissynode. «
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 30