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4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen
Schulamt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen, als
das Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhegehalt gewährt.
5. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen
Betrage von 800 Mark angerechnet.
g 23.
Die Versetzung in den Nuhesta und die Entscheidung über die Höhe des
aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die zuständige
Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts bedarf der Zu-
stimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur dann versagt
werden darf, wenn der Geistliche nicht Inhaber einer der nach den §§ 15 und 16
zum Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhegehalt nicht nach Maßgabe
der §§ 19 bis 22 berechnet ist.
8 24.
Die Zahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im voraus.
l 25.
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher R duhegehalt bezieht, eine Witwe oder eheliche
Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden
drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Jahlung erfolgt im voraus in einer
Summe.
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Emeritus nicht erhobenen
und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind, bestimmt die zu-
ständige Kirchenbehörde.
Die im Abs. 1 bestimmte Jahlung findet auf Anordnung der zuständigen
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken.
½
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte
ein Diensteinkommen) so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag des
neuen Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung in den
Ruhestand bezogene Diensteinkommen übersteigt.
Der Anspruch auf Ruhegehalt hört auf, wenn dem Emeritus strafrechtlich die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden oder wenn er durch eine im Disziplinar-
verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung der Kirchenbehörde oder durch Ent-
sagung die Rechte des geistlichen Standes in der evangelischen Kirche verliert.