Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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. Dem 8 27 ist folgender Abs. 4 hinzuzufügen: 
Die Fristen des ersten und dritten Absatzes beginnen bezüglich 
der nach der Tarifstelle 66 zu entrichtenden Stempel erst nach 
Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem die Eröffnung der Ver- 
fügung erfolgt. 
3. Im 9 29 werden die Worte „für das Zollstrafverfahren bestehenden 
Vorschriften"“ ersetzt durch die Worte „Vorschriften des Verwaltungs- 
strafgesetzes vom 26. Juli 1897 (Gesetzsamml. 1897 S. 237)7. 
4. Im 31 werden im dritten Absatze die Worte „Vermieter und Ver- 
pfänder"“ ersetzt durch die Worte und Vermieter“. 
5. Im §9 32 wird im ersten Absatze das Wort „Pachtverträge“ ersetzt 
durch die Worte „Pacht= und Mietverträge“. 
6. Der §9 34 erhält folgende Fassung: 
34. 
Ubergangsbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1909 in Kraft. Be- 
züglich derjenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempel- 
pflichtigkeit erlangt haben, kommen die bisherigen Bestimmungen 
zur Anwendung. 
Bezüglich der vor dem 1. Juli 1909 errichteten schriftlichen 
Pacht= und Mietverträge der Tarifstelle 48 1 finden die Vor- 
schriften dieser Tarifstelle hinsichtlich der über den 30. Juni 1909 
hinaus sich erstreckenden Pacht= und Mietdauer mit der Maßgabe 
Anwendung, daß ein Drittel des Stempelbetrags für die ur- 
sprüngliche Gültigkeitsdauer des Vertrags unerhoben bleibt. Be- 
züglich der vor dem 1. April 1896 errichteten schriftlichen Pacht- 
und Mietverträge der Tarifstelle 48 1 bleibt es bei den bisherigen 
Bestimmungen. 
Für die am 1. Juli 1909 bereits im Gebrauche befindlichen, 
in der Tarifstelle 11 àa bezeichneten Automaten und Musikwerke 
ist die Karte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1909 
innerhalb des Monats Juli 1909 zu lösen. 
7. Im 9 35 Abs. 3 werden die Worte „vom 25. Juni 1895 gestrichen. 
Artikel V. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, den Text des Stempelsteuergesetzes 
vom 31. Juli 1895 und des Stempeltarifs, wie er sich aus den Anderungen 
des gegenwärtigen Gesetzes und aus den vom 1. Aprril 1908 ab eingetretenen 
Anderungen in der Bezeichnung der Amtsstellen der Verwaltung der Zölle und 
indirekten Steuern ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen 
und der Tarifstellen und unter Herstellung einer einheitlichen Schreibweise durch 
die Gesetzsammlung bekanntzumachen. 
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