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anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschristen oder Hand-
zeichen beglaubigt.
C)Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubniserteilungen“ unter c, k und 7
aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 Mark 50 Pf. beziehungsweise
3 Mark übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den Steuer-
pflichtigen ersft binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der uschrift
über das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das ein-
gelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (Ö 32 und 35 ff. des
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — Gesetzsamml. S. 205 —.
() Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schieds-
männer haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage
der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung beizubringen und dem Schieds-
manne zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen erteilten Ver-
gleichsausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder
daß ein solcher nicht beigebracht worden ist.
*16.
Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen.
Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen
der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:
a) bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche
Uberwachung verwenden dürfen, vor der Aushändigung, spätestens
aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstelltng vorbe-
haltlich der Bestimmung im § 14 Abs. 2;
b) bei Schriftstücken über die Übertragung eines Kuxes (vgl. Tarifstelle
„Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerkenbuche,
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung;
c) bei Pacht= und Mietverträgen über unbewegliche Sachen innerhalb
der in der Tarifstelle „Pacht= und Mietverträge“ angegebenen Frist;
d) bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels= oder
Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register,
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung;
e) bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abgeschlossenen
Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werkverdingungen
und sonstige Leistungen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur
Ausführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der
Mobilmachung;
f)sbei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Inländer beteiligt
sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer
in das Inland, bei sonstigen im Ausland errichteten Urkunden, von
denen im Inlande Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauchf
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