Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschristen oder Hand- 
zeichen beglaubigt. 
C)Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubniserteilungen“ unter c, k und 7 
aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 Mark 50 Pf. beziehungsweise 
3 Mark übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den Steuer- 
pflichtigen ersft binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der uschrift 
über das Ergebnis der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das ein- 
gelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (Ö 32 und 35 ff. des 
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — Gesetzsamml. S. 205 —. 
() Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schieds- 
männer haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage 
der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung beizubringen und dem Schieds- 
manne zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen erteilten Ver- 
gleichsausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder 
daß ein solcher nicht beigebracht worden ist. 
  
  
*16. 
Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen. 
Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen 
der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein: 
a) bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne amtliche 
Uberwachung verwenden dürfen, vor der Aushändigung, spätestens 
aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstelltng vorbe- 
haltlich der Bestimmung im § 14 Abs. 2; 
b) bei Schriftstücken über die Übertragung eines Kuxes (vgl. Tarifstelle 
„Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerkenbuche, 
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung; 
c) bei Pacht= und Mietverträgen über unbewegliche Sachen innerhalb 
der in der Tarifstelle „Pacht= und Mietverträge“ angegebenen Frist; 
d) bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels= oder 
Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, 
spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung; 
e) bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen abgeschlossenen 
Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werkverdingungen 
und sonstige Leistungen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur 
Ausführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der 
Mobilmachung; 
f)sbei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Inländer beteiligt 
sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer 
in das Inland, bei sonstigen im Ausland errichteten Urkunden, von 
denen im Inlande Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauchf 
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