Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
* Laufende Nr. 
49. 
  
(2) Anmerkung. 
Mehrere zwischen denselben Vertragsbeteiligten 
innerhalb eines Jahres geschlossene Pacht= oder 
Mietverträge gelten hinsichtlich der Stempelpflich- 
tigkeit als ein einheitlicher Pacht= oder Mietver- 
trag, wenn anzunehmen ist, daß der Abschluß 
der mehreren Verträge zur Vermeidung des 
höheren Steuersatzes oder zur Erlangung der 
Steuerfreiheit gewählt worden ist. 
II. Schriftliche Pacht= oder Mietverträge über außer- 
halb Landes gelegene Grundstücke oder ihnen gleich- 
geachtete Rechte sowie über Jagdberechtigungen an 
solchen Grundstüken 
III. C) Schriftliche Pacht= oder Mietverträge anderer 
als der unter I und II bezeichneten Äbtt 
mindestens aber 
(e) Der Stempel berechnet sich nach der Dauer 
der bedungenen Vertragszeit; bei Verträgen auf 
unbestimmte Zeit ist der Versteuerung eine einjährige 
Dauer zu Grunde zu legen. Bei Verträgen, die auf 
die Lebenszeit des Verpächters oder Pächters, des Ver- 
mieters oder Mieters geschlossen sind, kommt die Vor- 
schrift des § 6 Abs. 10 des Gesetzes zur Anwendung. 
Pässe (Paßkarten) zu Reisen in der Regel 
für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohn- 
arbeiter und andere Personen ähnlichen Standes 
jedochnur.............................. 
zum Transport von Leichen wegen deren Be- 
erdigung außer dem Kirchsprengel, worin der Todes- 
fall sich ereignet t 
bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
Stempel bis auuuuWW. 
ermäßigt werden. 
  
  
  
  
des Zinses,
	        
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