Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Kirchengesetz, betreffend Amzugskosten der Geistlichen. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode, für die evangelische Landeskirche 
der älteren Provinzen, was folgt: 
SI. 
Jeder Geistliche erhält beim Antritte des Pfarramts einer Kirchengemeinde 
von dieser eine Vergütung für Umzugskosten. 
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Kirchengemeinden entscheidet 
über das Verhältnis, in welchem sie zu den Umzugskosten beizutragen haben, in 
Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger Vereinbarungen das 
Konsistorium endgültig nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes. 
Die Vergütungspflicht hat die Natur einer notwendigen kirchlichen Auf— 
wendung. 
2. 
Die Vergütung beträgt für Geistliche mit Familie an allgemeinen Kosten 
300 Mark, an Transportkosten für je 10 Kilometer 8 Mark. 
Die Vergütung für Transportkosten ist für eine Entfernung bis zu 
200 Kilomctern, falls jedoch die Anstellung auf Grund freier Gemeindewahl 
erfolgt, für den ganzen Transportweg zu gewähren. Bei Berechnung der Ent- 
fernung ist die kürzeste fahrbare Straßenverbindung zu Grunde zu legen. Jede 
angefangene Strecke von 10 Kilometern wird für volle 10 Kilometer gerechnet. 
Unter Familie im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur Chefrau, 
Kinder oder Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte und Pfflegekinder zu 
verstehen, sofern der Geistliche ibnen in seeinem Hausstande Wohnung und Unter- 
halt auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Unterstützungsverbindlichkeit 
gewährt. 
3. 
Geistliche ohne Familie erhalten die Hälfte der im 9 2 festgesetzten Ver- 
gütung. Verheiratet sich der Geistliche innerhalb Jahresfrist nach Antritt des 
Pfarramts, so ist ihm der Mehrbetrag der Vergütung des 9 2 nachzugewähren. 
84. 
Ein Verzicht gauf die gesetliche Vergtitung der Umzugskosten ist unzulässig. 
Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit es sich um einen neben der 
Vergütung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu gewährenden Vergütungs- 
anspruch handelt, und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirch- 
lichen Aufsichtsbehörde.
	        
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