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über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse,
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder
innerhalb des Ausschusses angeregt werden.
87.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört
werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal-
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen-
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs-
ausschusse vorzulegen ist.
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9.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich
anderweiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
10.
Der Alterszulagekasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß ob-
liegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu:
1. die Kassenbeiträge der Kirchengemeinden (§ 23);
2. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13);
3. die Beiträge des Staates.
11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, für jede innerhalb ihres Gebiets mit
oder nach dem 1. April 1908 neu gegründete versicherungspflichtige Pfarrstelle
einen jährlichen Zuschuß von 1 400 Mark beziehungsweise den im § 17 Absl. 3
bezeichneten Beitrag an die Alterszulagekasse zu zahlen.
12.
Ferner sind die Landeskirchen verpflichtet, der Alterszulagekasse diejenigen
Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen
Einnahmen (§ 10 Hiffern 1 und 3, § 11) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis-
beträge zu decked.
Der Mindestbetrag dieser Leistungen wird bis auf weiteres auf 2370 000 Mark
jährlich festgesetztt. Soweit dieser Betrag das rechnungsmäßige Bedürfnis des
Jahres übersteigt, dient er zur Ansammlung eines Reservefonds.
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