Anlage D.
Vertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Bornum.
§ 1.
Die Dorfgemeinde Bornum wird in ihrem bisherigen Gemarkungsumfange
mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde vereinigt.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Bornum aus dem
Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden.
#2.
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde
Bornum gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadtgemeinde
Linden über.
/ 3.
Für die durch die Vereinigung mit Bornum vergrößerte Stadtgemeinde
Linden besteht nur ein Bürgerrecht.
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den
Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Ver-
einigung der Gemeinde Bornum mit der Stadtgemeinde Linden auch für das
Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bornum in Kraft.
(4.
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde
Vornum mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Bornum ihren
Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Bornum be-
legenen Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürgerrechts
verpflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für sich,
ihre Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der Ver-
einigung von Linden und Bornum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
unentgeltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen Staats-