Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

trage  der  Stadt  Linden  mit  der  Gemeinde  Badenstedt  im  ehemaligen  Gemeindebezirke
  Badenstedt  anzulegenden  Friedhof  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der
Friedhofsordnung  zu  benutzen.

 

 

 

/13.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Teilungs=  und  Verkoppelungsinteressenten  zu
Bornum  sowie  die  Jagdverhältnisse  werden  durch  die  Vereinigung  mit  der  Stadtgemeinde
  Linden  nicht  berührt.

14.

Die  Reinigung  der  im  Bezirke  der  ehemaligen  Gemeinde  Bornum  belegenen
  öffentlichen  Straßen,  Gräben  und  Wasserläufe  hat  die  Stadtgemeinde  in
dem  gleichen  Umfang  auszuüben,  als  es  durch  die  Gemeindeverwaltung  bisher
geschehen  ist.

l15.

Für  den  ehemaligen  Gemeindebezirk  Bornum  werden  folgende  Festsetzungen

rücksichtlich  der  Gemeindesteuern  getroffen:

1.  Die  Hundesteuer  darf  für  die  ersten  6  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses
Vertrags  nicht  mehr  als  6  Mark  jährlich  für  den  Hund  betragen.

2.  An  Grund=  und  Gebäudesteuern  werden  für  die  nächsten  6  Jahre  nach
Inkrafttreten  dieses  Vertrags  in  jedem  Jahre  nur  180  Prozent  der
staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  erhoben.  Sollte  nach
Ablauf  dieser  Frist  die  Grundsteuer  nach  dem  gemeinen  Werte  im
Bezirke  der  ehemaligen  Gemeinde  Bornum  eingeführt  werden,  so  darf
dies  nur  geschehen  unter  Aufnahme  von  Bedingungen  in  die  Grundsteuerordnung,
  durch  welche  die  außerhalb  der  jeweiligen  Bebauungszone
  belegenen  und  landwirtschaftlich  benutzten  Grundstücke  geschützt
werden.

3.  Für  die  nächsten  6  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags  gelangt
bei  einem  Eigentumswechsel  an  im  Bezirke  der  ehemaligen  Gemeinde
Bornum  belegenen  Grundstücken  eine  Wertzuwachssteuer  dann  nicht
zur  Erhebung,  wenn  der  veräußernde  Grundeigentümer  oder  sein  Erblasser
  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrags  Grundbucheigentümer
  des  veräußerten  Grundstücks  war.  Bei  der  demnächst  in
dem  Bezirke  der  ehemaligen  Gemeinde  Bornum  einzuführenden  Wertzuwachssteuer
  ist  bei  Berechnung  des  Wertzuwachses  der  Wert  der
Grundstücke  am  Tage  der  Vereinigung  der  Gemeinden  Linden  und
Bornum  zu  Grunde  zu  legen.

4.  Während  der  nächsten  6  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Vertrags
dürfen  im  Bezirke  der  ehemaligen  Gemeinde  Bornum  keine  neuen
Gemeindesteuern  vom  Grundbesitz  eingeführt  werden.

Die  Erhebung  von  Straßenanliegerbeiträgen  und  Gebühren  für  die  Entwässerungskanalisation
  bleiben  unberührt.