Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Nr. 1663/395 usw., 1664/395 usw., 445 bis 460, 875/461, 876/471, 
472/XIII, 42 bis 981/501, 973/511 bis 979/511 abgetrennt und mit dem 
Landkreise Düsseldorf vereinigt. " 
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Die Amtsgerichte Gerresheim, Neuß und Ratingen behalten ihre bisherigen 
Bezirke bis auf weiteres bei. Das Amtsgericht Gerresheim führt vom ersten 
Tage des auf den Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats an 
die Bezeichnung Düsseldorf-Gerresheim. 
Durch Königliche Verordnung können: 
a) die im 9 1 unter La, Ib, Id und le sowie unter II aufgeführten 
Gemeinden und Teile von Gemeinden dem Amtsgericht in Düsseldorf 
unter Abtrennung von den Amtsgerichtsbezirken Düsseldorf-Gerresheim, 
Neuß und Ratingen zugelegt sowie 
Pb)innerhalb des erweiterten Stadtkreises Düsseldorf Grenzberichtigungen 
zwischen den Amtsgerichten Düsseldorf und Düsseldorf-Gerresheim 
vorgenommen werden. 
Veränderungen von Eisenbahnstrecken, Straßen oder Wegen, welche die 
Grenze zwischen den Amtsgerichten Düsseldorf und ODüsseldorf-Gerresheim 
innerhalb des erweiterten Stadtkreises Düsseldorf bilden, ziehen die Veränderung 
der Amtsgerichtsgrenze von selbst nach sich. 
Im Falle der Vereinigung der im 9# 2 aufgeführten Parzellen oder von 
Restbezirken der im § 1 bezeichneten Gemeinden mit einer zu einem anderen 
Amtsgerichtsbezirke gehörigen Gemeinde kann das Inkrafttreten der damit ver- 
bundenen Anderung der Amtsgerichtsgrenzen durch Königliche Verordnung auf 
einen späteren Tag als den des Wirksamwerdens der Eingemeindung bestimmt 
werden. 
84. 
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheidet mit 
dem Zeitpunkte der Vereinigung die Landgemeinde Heerdt, mit Ausnahme der 
in dem Vertrag — Anlage VII — bezeichneten Parzellen, aus dem durch die 
Kreise Neuß, Grevenbroich und Crefeld Land gebildeten Wahlbezirke (Nr. VIII12 
des Anlageverzeichnisses zu dem Gesetze, betreffend die Feststellung der Wahl- 
bezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860 — Gesetzsamml. 
S. 357 —) aus und tritt dem die Stadt und den Kreis Düsseldorf umfassenden 
Wahlbezirke (Nr. VIII 4 des genannten Verzeichnisses) hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpiß. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
	        
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