Nr. 1663/395 usw., 1664/395 usw., 445 bis 460, 875/461, 876/471,
472/XIII, 42 bis 981/501, 973/511 bis 979/511 abgetrennt und mit dem
Landkreise Düsseldorf vereinigt. "
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Die Amtsgerichte Gerresheim, Neuß und Ratingen behalten ihre bisherigen
Bezirke bis auf weiteres bei. Das Amtsgericht Gerresheim führt vom ersten
Tage des auf den Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats an
die Bezeichnung Düsseldorf-Gerresheim.
Durch Königliche Verordnung können:
a) die im 9 1 unter La, Ib, Id und le sowie unter II aufgeführten
Gemeinden und Teile von Gemeinden dem Amtsgericht in Düsseldorf
unter Abtrennung von den Amtsgerichtsbezirken Düsseldorf-Gerresheim,
Neuß und Ratingen zugelegt sowie
Pb)innerhalb des erweiterten Stadtkreises Düsseldorf Grenzberichtigungen
zwischen den Amtsgerichten Düsseldorf und Düsseldorf-Gerresheim
vorgenommen werden.
Veränderungen von Eisenbahnstrecken, Straßen oder Wegen, welche die
Grenze zwischen den Amtsgerichten Düsseldorf und ODüsseldorf-Gerresheim
innerhalb des erweiterten Stadtkreises Düsseldorf bilden, ziehen die Veränderung
der Amtsgerichtsgrenze von selbst nach sich.
Im Falle der Vereinigung der im 9# 2 aufgeführten Parzellen oder von
Restbezirken der im § 1 bezeichneten Gemeinden mit einer zu einem anderen
Amtsgerichtsbezirke gehörigen Gemeinde kann das Inkrafttreten der damit ver-
bundenen Anderung der Amtsgerichtsgrenzen durch Königliche Verordnung auf
einen späteren Tag als den des Wirksamwerdens der Eingemeindung bestimmt
werden.
84.
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheidet mit
dem Zeitpunkte der Vereinigung die Landgemeinde Heerdt, mit Ausnahme der
in dem Vertrag — Anlage VII — bezeichneten Parzellen, aus dem durch die
Kreise Neuß, Grevenbroich und Crefeld Land gebildeten Wahlbezirke (Nr. VIII12
des Anlageverzeichnisses zu dem Gesetze, betreffend die Feststellung der Wahl-
bezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860 — Gesetzsamml.
S. 357 —) aus und tritt dem die Stadt und den Kreis Düsseldorf umfassenden
Wahlbezirke (Nr. VIII 4 des genannten Verzeichnisses) hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpiß.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.