Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Nr.  1663/395  usw.,  1664/395  usw.,  445  bis  460,  875/461,  876/471,
472/XIII,  42  bis  981/501,  973/511  bis  979/511  abgetrennt  und  mit  dem
Landkreise  Düsseldorf  vereinigt.  "

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Die  Amtsgerichte  Gerresheim,  Neuß  und  Ratingen  behalten  ihre  bisherigen
Bezirke  bis  auf  weiteres  bei.  Das  Amtsgericht  Gerresheim  führt  vom  ersten
Tage  des  auf  den  Tag  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  folgenden  Monats  an
die  Bezeichnung  Düsseldorf-Gerresheim.

Durch  Königliche  Verordnung  können:

a)  die  im  9  1  unter  La,  Ib,  Id  und  le  sowie  unter  II  aufgeführten
Gemeinden  und  Teile  von  Gemeinden  dem  Amtsgericht  in  Düsseldorf
unter  Abtrennung  von  den  Amtsgerichtsbezirken  Düsseldorf-Gerresheim,
Neuß  und  Ratingen  zugelegt  sowie

Pb)innerhalb  des  erweiterten  Stadtkreises  Düsseldorf  Grenzberichtigungen
zwischen  den  Amtsgerichten  Düsseldorf  und  Düsseldorf-Gerresheim
vorgenommen  werden.

Veränderungen  von  Eisenbahnstrecken,  Straßen  oder  Wegen,  welche  die
Grenze  zwischen  den  Amtsgerichten  Düsseldorf  und  ODüsseldorf-Gerresheim
innerhalb  des  erweiterten  Stadtkreises  Düsseldorf  bilden,  ziehen  die  Veränderung
der  Amtsgerichtsgrenze  von  selbst  nach  sich.

Im  Falle  der  Vereinigung  der  im  9#  2  aufgeführten  Parzellen  oder  von
Restbezirken  der  im  §  1  bezeichneten  Gemeinden  mit  einer  zu  einem  anderen
Amtsgerichtsbezirke  gehörigen  Gemeinde  kann  das  Inkrafttreten  der  damit  verbundenen
  Anderung  der  Amtsgerichtsgrenzen  durch  Königliche  Verordnung  auf
einen  späteren  Tag  als  den  des  Wirksamwerdens  der  Eingemeindung  bestimmt
werden.

84.

In  Hinsicht  auf  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  scheidet  mit
dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  die  Landgemeinde  Heerdt,  mit  Ausnahme  der
in  dem  Vertrag  —  Anlage  VII  —  bezeichneten  Parzellen,  aus  dem  durch  die
Kreise  Neuß,  Grevenbroich  und  Crefeld  Land  gebildeten  Wahlbezirke  (Nr.  VIII12
des  Anlageverzeichnisses  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  der  Wahlbezirke
  für  das  Haus  der  Abgeordneten,  vom  27.  Juni  1860  —  Gesetzsamml.
S.  357  —)  aus  und  tritt  dem  die  Stadt  und  den  Kreis  Düsseldorf  umfassenden
Wahlbezirke  (Nr.  VIII  4  des  genannten  Verzeichnisses)  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  21.  Mai  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpiß.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Sydow.