Anlage I.
Zwischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm
Marx in Düsseldorf, und der Landgemeinde Himmelgeist, vertreten durch den
Bürgermeister Julius Melies zu Benrath und den k. Gemeindevorsteher Anton
Olbertz zu Himmelgeist, wird auf Grund der Beschlüsse der Stadtverordneten-
versammlung in Düsseldorf vom 27. Oktober 1908 sowie des Gemeinderats in
Himmelgeist vom 17. September 1908 nachstehender Vertrag geschlossen:
1.
Vom 1. April 1909 ab wird die Landgemeinde Himmelgeist vom Land-
kreise Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einheitlicher
Verwaltung vereinigt.
Die Einwohner von Düsseldorf und Himmelgeist werden von dem Tage
der Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Ge-
meindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie wegen der Benutzung der in dem er-
weiterten Stadtbezirke vorhandenen Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander
gleichgestellt.
82.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen
Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Himmelgeist als deren Rechts—
nachfolgerin ein. 53 «
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeindeobliegenheiten für Himmelgeist sowie die
dem Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.
84.
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten
in Himmelgeist in gleicher Weise Wirksamkeit.
Der Oberbürgermeister von Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die An-
ordnungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen verlieren
die bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, Steuerordnungen,
Gemeindebeschlüsse und sonstigen für Himmelgeist bestehenden Bestimmungen
ihre Geltung.
15“