Preußische Gesetzsammlung
—— Nr. 17. —
Jnhalt: Geseg, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1910, S. 78. —
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr
1910, S. o.
(Nr. 11045.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1910. Vom 2. Juni 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
&1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das
Etatsjahr 1910 wird
in Einnahme
auf 3 930 231 344 Mark und
in Ausgabe
auf 3 930 231 344 Mark,
nämlich
auf 3725 083 540,„2 Mark an fortdauernden und
auf 205 147 803)/178 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
82.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1910 wird
in Einnahme
auf 10 000 Mark und
in Ausgabe
auf 769 205 Mark
festgestellt.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11015—11046.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1910.
——