Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Preußische Gesetzsammlung 
—— Nr. 17. — 
Jnhalt: Geseg, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1910, S. 78. — 
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 
1910, S. o. 
  
  
(Nr. 11045.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 
1910. Vom 2. Juni 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rr 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
&1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das 
Etatsjahr 1910 wird 
in Einnahme 
auf 3 930 231 344 Mark und 
in Ausgabe 
auf 3 930 231 344 Mark, 
nämlich 
auf 3725 083 540,„2 Mark an fortdauernden und 
auf 205 147 803)/178 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, 
festgesetzt. 
82. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1910 wird 
in Einnahme 
auf 10 000 Mark und 
in Ausgabe 
auf 769 205 Mark 
festgestellt. 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11015—11046.) 20 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1910. 
—— 
 
	        
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