Preußische Gesehsammlung
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(Nr. 11047.) Gesetz über Abänderung des Gesetzes vom 1. Juni 1882, betreffend die Ein-
setzung von Bezirkseisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die
Staatseisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 313 ff.) und des Gesetzes vom
15. Juni 1906, betreffend Ergänzung des vorstehenden Gesetzes, (Gesetzsamml.
S. 321). Vom 15. Juni 1910.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Das Gesetz vom 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Bezirks-
eisenbahnräten und eines Landeseisenbahnrats für die Staatseisenbahnverwaltung,
(Gesetzsamml. S. 313 ff.) und das Eeiet vom 15. Juni 1906, betreffend Er-
gänzung dieses Gesetzes, (Gesetzsamml. S. 321) werden wie folgt abgeändert:
1
Im 9 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1882 werden die Worte
landwirtschaftlichen Provinzialvereinen (Zentralbezirksvereinen)“ ersetzt
durch das Wort „Landwirtschaftskammern“.
II.
Die §# 3 und 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1882 und der 81
des Gesetzes vom 15. Juni 1906 werden dahin geändert, daß die Zeit
auf fünf Jahre festgesetzt wird, für die die Mitglieder der Bezirkseisen-
bahnräte zu wählen, der Vorsitzende des Landeseisenbahnrats und dessen
Stellvertreter zu ernennen und die Mitglieder des Landeseisenbahnrats
zu berufen und zu wählen sind.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11047.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1910.