"
Preußische Gesetzsammlung
Nr. 20 —
Juhalt: Gesetz zur Abänderung der Vorschristen über die Wohnungsgeldzuschüsse und Mietentschädigungen,
S. l105. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierunge-
anmteblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 108.
(Nr. 11050.) Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die Wohnungsgeldzuschäfse und
Mietentschädigungen. Vom 25. Juni 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 91) zur Abänderung
des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die un-
mittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Cegsamnl. S. 209) wird
aufgehoben.
Artikel II.
Das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an
die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209)
wird abgeändert, wie folgt:
1. An die Stelle des im § 1 des Gesetzes erwähnten, dem Gesetze bei-
gefügten Tarifs tritt der diesem Gesetze beiliegende Tarif.
2. Im 9 2 treten an die Stelle von Abs. 4 und 5 folgende Be-
stimmungen:
Die Stellung der Orte in den verschiedenen im Tarife bezeichneten Orts-
klassen bestimmt sich nach dem Ortsklassenverzeichnisse, wie es nach reichsgesetzlicher
Regelung für die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Reichsbeamten
jeweilig maßgebend ist.
Welcher Ortsklasse ein außerhalb Deutschlands gelegener, in diesem Orts-
klassenverzeichnisse nicht enthaltener Ort, an dem preußische Beamte ihren dienst-
lichen Wohnsitz haben, zuzuweisen ist, wird durch den beteiligten Ressortminister
im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt.
3. Im 6 3 Abs. 2 wird das Wort „Servisklasse“ durch „Orts asen ersetzt.
Gesetzzammlung 1910. (Nr. 11050.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1910.