Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

" 
Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 20 — 
Juhalt: Gesetz zur Abänderung der Vorschristen über die Wohnungsgeldzuschüsse und Mietentschädigungen, 
S. l105. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierunge- 
anmteblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 108. 
  
  
  
(Nr. 11050.) Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die Wohnungsgeldzuschäfse und 
Mietentschädigungen. Vom 25. Juni 1910. 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 91) zur Abänderung 
des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die un- 
mittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Cegsamnl. S. 209) wird 
aufgehoben. 
Artikel II. 
Das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an 
die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209) 
wird abgeändert, wie folgt: 
1. An die Stelle des im § 1 des Gesetzes erwähnten, dem Gesetze bei- 
gefügten Tarifs tritt der diesem Gesetze beiliegende Tarif. 
2. Im 9 2 treten an die Stelle von Abs. 4 und 5 folgende Be- 
stimmungen: 
Die Stellung der Orte in den verschiedenen im Tarife bezeichneten Orts- 
klassen bestimmt sich nach dem Ortsklassenverzeichnisse, wie es nach reichsgesetzlicher 
Regelung für die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Reichsbeamten 
jeweilig maßgebend ist. 
Welcher Ortsklasse ein außerhalb Deutschlands gelegener, in diesem Orts- 
klassenverzeichnisse nicht enthaltener Ort, an dem preußische Beamte ihren dienst- 
lichen Wohnsitz haben, zuzuweisen ist, wird durch den beteiligten Ressortminister 
im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt. 
3. Im 6 3 Abs. 2 wird das Wort „Servisklasse“ durch „Orts asen ersetzt. 
Gesetzzammlung 1910. (Nr. 11050.) 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1910.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.