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Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1910 ab in Kraft.
Die Pensionen der nach dem I. April 1908 in den Ruhestand getretenen
Beamten und die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen der seit dem
1. April 1908 verstorbenen Beamten werden auf Grund des im beiliegenden
Tarif angegebenen pensionsfähigen Durchschnittssatzes des Wohnungsgeldzuschusses
anderweitig festgestellt) Nachzahlungen für die vor dem 1. April 1910 liegende
Zeit finden nicht statt. Diese Bestimmung findet für die Volksschullehrer und
lehrerinnen und deren Hinterbliebene sinngemäß Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 25. Juni 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben. v. Trott zu Solz.
v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
Aulage.
Tarif.
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses Vensions-
in den Orten der Ortsklasse fähiger
Bezeichnung der Beamten Durch-
42“1 schnitts.
6 C„C # D E
4 1# #
l
I.Beamtedek1.Rangklasse..2100 1680 1260 10800 9001401
II. Beamte der 2. und 3. Rang-
klase ... 1 680 1260020 900 100
III. Beamte der 4. und 5. Rang-
klasse ... 1300 920 800 720 630874
IV. Mittlere Beamte der Pro-
vinzial-, Kreis= und Lokal-
behörden, Kanzleibeamte und
andere Beamtegleichen Kangese80330 520| 0 330 46
V. Unterbeamte ... 480 3600 290220 150500