Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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sitzungen liegen. Für den Landrat tritt in Fällen der Verhinderung 
ein von dem Kreisausschusse zu wählender Vertreter ein. 
Beschließt die Kommission die Eintragung, so hat sie zugleich die 
nach § 6 zum Hofe gehörenden Grundstücke zu bezeichnen. 
2b. 
Die Kommission hat die erforderlichen Ermittelungen anzustellen 
und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Vor der Ent- 
scheidung soll sie den Eigentümer hören. Sie kann ihn zum Erscheinen 
und zur Erklärung durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark 
anhalten. 62 
. 
Der Beschluß der Kommission kann wie eine von dem Amts- 
gericht erlassene Verfügung von dem Eigentümer mit der sofortigen 
Beschwerde angefochten werden. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 
Die Eintragung der Besitzung in die Höferolle erfolgt nach Maß- 
gabe der rechtskräftigen Entscheidung. 
24l. 
Die Eintragung von Besitzungen, die nicht von Amts wegen 
eingetragen werden, geschieht auf Antrag des Eigentümers. 
Der Eigentümer ist nur dann antragsberechtigt, wenn er über 
die Besitzung letztwillig verfügen kann. 
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder 
in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht. 
6 2e. 
Die Eintragung ist dem Eigentümer bekannt zu machen. 
2.. 
Die Löschung eines Hofes in der Höferolle erfolgt auf Antrag 
des Eigentümers, bei einem von Amts wegen eingetragenen Hofe jedoch 
nur dann, wenn er aufgehört hat, eine land-oder forstwirtschaftliche 
Besitzung zu sein. 
Die Vorschriften des § 24 Abs. 2, 3 und des § 2e finden ent- 
sprechende Anwendung. 
2. Im # 10 Nr. 1 Abs. 3 fallen die Vorschriften des zweiten Satzes weg. 
Artikel III. 
Die Vorschriften der && 26 bis 37 des kurhessischen Gesetzes über die Aus- 
einandersetzung der Lehns-, Meier= und anderen gutsherrlichen Verhältnisse vom 
26. August 1848 (Kurhessische Gesetzsamml. S. 67) werden aufgehoben.
	        
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