— 114 —
sitzungen liegen. Für den Landrat tritt in Fällen der Verhinderung
ein von dem Kreisausschusse zu wählender Vertreter ein.
Beschließt die Kommission die Eintragung, so hat sie zugleich die
nach § 6 zum Hofe gehörenden Grundstücke zu bezeichnen.
2b.
Die Kommission hat die erforderlichen Ermittelungen anzustellen
und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Vor der Ent-
scheidung soll sie den Eigentümer hören. Sie kann ihn zum Erscheinen
und zur Erklärung durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark
anhalten. 62
.
Der Beschluß der Kommission kann wie eine von dem Amts-
gericht erlassene Verfügung von dem Eigentümer mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Die Eintragung der Besitzung in die Höferolle erfolgt nach Maß-
gabe der rechtskräftigen Entscheidung.
24l.
Die Eintragung von Besitzungen, die nicht von Amts wegen
eingetragen werden, geschieht auf Antrag des Eigentümers.
Der Eigentümer ist nur dann antragsberechtigt, wenn er über
die Besitzung letztwillig verfügen kann.
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder
in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht.
6 2e.
Die Eintragung ist dem Eigentümer bekannt zu machen.
2..
Die Löschung eines Hofes in der Höferolle erfolgt auf Antrag
des Eigentümers, bei einem von Amts wegen eingetragenen Hofe jedoch
nur dann, wenn er aufgehört hat, eine land-oder forstwirtschaftliche
Besitzung zu sein.
Die Vorschriften des § 24 Abs. 2, 3 und des § 2e finden ent-
sprechende Anwendung.
2. Im # 10 Nr. 1 Abs. 3 fallen die Vorschriften des zweiten Satzes weg.
Artikel III.
Die Vorschriften der && 26 bis 37 des kurhessischen Gesetzes über die Aus-
einandersetzung der Lehns-, Meier= und anderen gutsherrlichen Verhältnisse vom
26. August 1848 (Kurhessische Gesetzsamml. S. 67) werden aufgehoben.