Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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2. Nach den Abkömmlingen des Erblassers ist sein Ehegatte berufen. 
3. Nach dem Ehegatten des Erblassers ist sein Vater, nach diesem ist seine 
Mutter berufen. 
4. Nach den Eltern des Erblassers sind seine vollbürtigen Geschwister und 
deren Abkömmlinge, nach diesen sind seine halbbürtigen Geschwister und 
deren Abkömmlinge berufen. Die Vorschriften der Nr. 1 AbsK. 2) 
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. 
17. 
Der Anerbe erwirbt das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör mit dem 
Erwerbe der Erbschaft. 
Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft aus- 
uschlagen. Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung. Die Frist für 
den Verzicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anerbe von seiner Be- 
rufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer 
Verfügung von Todes wegen beruht, nicht vor der Verkündung der Verfügung. 
Wird auf das Anerbenrecht verzichtet, so gilt der Anfall des Hofes an 
den Verzichtenden als nicht erfolgt. Der Hof fällt an den nächsten als Anerbe 
berufenen Miterben. Dieser Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. 
18. 
Ist der Ehegatte des Erblassers neben Abkömmlingen des letzteren als 
Miterbe berufen, so erwirbt er, wenn er die Erbschaft ausschlägt und auf die 
Herausgabe desjenigen, was aus seinem Vermögen in den Hof verwendet ist, 
verzichtet, mit der Beendigung der elterlichen Nutznießung oder, falls ihm diese 
nicht zusteht, sofort den Nießbrauch an dem Hofe nebst Zubehör bis zum vollendeten 
fünfundzwanzigsten Lebensjahre des Anerben und für die spätere Zeit den Anspruch 
gegen den Anerben auf lebenslänglichen und, soweit die Kräfte des Hofes dazu 
ausreichen, standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe (Altenteilsrecht). Der Erb- 
schaftsausschlagung steht es gleich, wenn der Ehegatte bei der Erbteilung auf 
Zahlung des ihm von dem Hofeswerte gebührenden Betrags verzichtet. Für die 
Dauer des Nießbrauchs liegen ihm die im § 29 begichneten Verpflichtungen 
gegenüber dem Anerben und den Miterben ob. 
Auf das Altenteilsrecht finden die Vorschriften des Artikel 15 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetz- 
samml. S. 177) entsprechende Anwendung. 
Der Nießbrauch und das Altenteilsrecht erlöschen mit der Wiederverheiratung 
des Ehegatten. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem Anerben die 
Zahlung eines dem Werte des Altenteilsrechts entsprechenden Kapitals, jedoch 
nicht mehr als den Betrag verlangen, der ihm ohne die Erbschaftsausschlagung 
und den Verzicht bei der Auseinandersetzung zugekommen sein würde.
	        
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