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2. Nach den Abkömmlingen des Erblassers ist sein Ehegatte berufen.
3. Nach dem Ehegatten des Erblassers ist sein Vater, nach diesem ist seine
Mutter berufen.
4. Nach den Eltern des Erblassers sind seine vollbürtigen Geschwister und
deren Abkömmlinge, nach diesen sind seine halbbürtigen Geschwister und
deren Abkömmlinge berufen. Die Vorschriften der Nr. 1 AbsK. 2)
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
17.
Der Anerbe erwirbt das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör mit dem
Erwerbe der Erbschaft.
Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft aus-
uschlagen. Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung. Die Frist für
den Verzicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anerbe von seiner Be-
rufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer
Verfügung von Todes wegen beruht, nicht vor der Verkündung der Verfügung.
Wird auf das Anerbenrecht verzichtet, so gilt der Anfall des Hofes an
den Verzichtenden als nicht erfolgt. Der Hof fällt an den nächsten als Anerbe
berufenen Miterben. Dieser Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
18.
Ist der Ehegatte des Erblassers neben Abkömmlingen des letzteren als
Miterbe berufen, so erwirbt er, wenn er die Erbschaft ausschlägt und auf die
Herausgabe desjenigen, was aus seinem Vermögen in den Hof verwendet ist,
verzichtet, mit der Beendigung der elterlichen Nutznießung oder, falls ihm diese
nicht zusteht, sofort den Nießbrauch an dem Hofe nebst Zubehör bis zum vollendeten
fünfundzwanzigsten Lebensjahre des Anerben und für die spätere Zeit den Anspruch
gegen den Anerben auf lebenslänglichen und, soweit die Kräfte des Hofes dazu
ausreichen, standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe (Altenteilsrecht). Der Erb-
schaftsausschlagung steht es gleich, wenn der Ehegatte bei der Erbteilung auf
Zahlung des ihm von dem Hofeswerte gebührenden Betrags verzichtet. Für die
Dauer des Nießbrauchs liegen ihm die im § 29 begichneten Verpflichtungen
gegenüber dem Anerben und den Miterben ob.
Auf das Altenteilsrecht finden die Vorschriften des Artikel 15 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetz-
samml. S. 177) entsprechende Anwendung.
Der Nießbrauch und das Altenteilsrecht erlöschen mit der Wiederverheiratung
des Ehegatten. In diesem Falle kann der Ehegatte von dem Anerben die
Zahlung eines dem Werte des Altenteilsrechts entsprechenden Kapitals, jedoch
nicht mehr als den Betrag verlangen, der ihm ohne die Erbschaftsausschlagung
und den Verzicht bei der Auseinandersetzung zugekommen sein würde.