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S 19.
Der Hofeswert wird nach folgenden Vorschriften ermittelt:
1. Der Hof nebst Zubehör wird nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt,
den er durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustande
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewährt.
2. Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, soweit sie zur Wohnung
und Bewirtschaftung erforderlich sind, nicht besonders zu schätzen, sonst
aber nach dem Werte des Nutzens, welcher durch Vermietung oder
auf andere Weise daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies
gilt insbesondere von Nebenwohnungen sowie von Gebäuden und An-
lagen, die zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmt sind.
3. Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem
Hofe nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem mut-
maßlichen jährlichen Betrag abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf
welche die Ablösungsgesetze Anwendung finden, sind dabei nach deren
Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechnen. Wegen der auf
dem Hofe ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
findet ein Abzug nur nach Maßgabe des §9 20 Abs. 2 statt.
4. Der ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital
erechnet.
5. Haben die Gebäude nebst Hofraum einen höheren Verkaufswert als
der sonstige Grundbesitz, so ist der Hof auf Verlangen eines Beteiligten
nach dem Verkaufswerte zu schätzen.
6. Von dem Kapitalwerte des Hofes (Nr. 1 bis 5) werden die auf dem
Hofe ruhenden vorübergehenden Lasten (Leibzuchten und dergleichen),
insbesondere im Falle des § 18 der Nießbrauch und das Altenteilsrecht
des Ehegatten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu Kapital gerechnet,
abgezogen.
20.
Die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten, einschließlich der auf dem
Hofe ruhenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, sind, soweit das
außer dem Hofe nebst Zubehör vorhandene Vermögen dazu ausreicht, aus diesem
zu berichtigen. Soweit sie nicht in solcher Weise berichtigt werden, ist der An-
erbe seinen Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu berichtigen und die Mit-
erben von ihnen zu befreien.
Die nicht durch das sonstige Vermögen gedeckten gemeinschaftlichen Nach-
laßverbindlichkeiten werden von dem Hofeswert abgezogen.
8 21.
Von dem Hofeswerte gebührt dem Anerben ein Drittel als Voraus.
Ist jedoch der Anerbe zu einem geringeren Bruchteil als einem Viertel
als Erbe berufen, so gebührt ihm von dem Hofeswert als Voraus und Erbanteil
zusammen die Hälfte.