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der innern Hellkunde, Ersterer aber ist nach erstandener weiterer Pruͤfung auch zur
Ausuͤbung der Wund-Arzneikunde ermaͤchtigt worden.
Stuttgart den 20. November 1829. Walther.
C) Des Kriegs-Departements:
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung, in Betreff der Wahl, Bildung und Prüfung der Regiments-Offziers-Zöglinge.
Seine Königliche Majestät haben sich bewogen gefunden, in Betreff der Re-
giments-Offiziers-Zöglinge folgendes zu verordnen:
1) Alle diejenigen Individuen, welche freiwillig auf Beförderung zu Offlzieren in
das Königliche Militär eintreten wollen, werden ohne vorherige Prüfung und
ohne Capitulation bei den Regimentern eingetheilt, wodurch sie jedoch noch keine
Ansprüche auf Besörderung erhalren.
a) Die Einreihung dieser freiwillig Eintretenden soll im achtzehnten Lebensgjahr ge-
schehen. Ausnahmen von dieser Regel finden nur nach erfolgter allerhöchster
Genehmigung Statt.
5) Die Anmeldung zu diesem freiwilligen Eintritt kann täglich in der Kanzlei des
Königl. Kriegs-Ministeriums geschehen. Der Eintritt selbst aber erfolgt in der
Regel nur Anfangs November oder Anfangs April.
4) Bei der Anmeldung müssen folgende Zeugnisse beigebracht werden:
a) der Taufschein;
b) die Zeugnisse der fruͤhern Lehrer und Vorgesetzten uͤber Fleiß, gute Anlagen
und untadelhafte Auffuͤhrung;
c) ein Vermoͤgens-Zeugniß, durch welches der Freiwillige nachweist, daß er die
zu seiner bünftigen Offiziers-Ausrüstung nöthigen Mittel besitzt, indem ver-
langt wird, daß jeder zum Offzier zu Ernennende bei den fußgehenden
Waffen wenigstens die erste vollständige Equipirung zu bestreiten, bei der
Reiterei aber nicht nur im Verhältniß des Mehraufwandes aus eigenen