Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Im Falle des § 20 Abs. 2 ist der nach dieser Vorschrift gekürzte Hofes- 
wert maßgebend. 
#22. 
Hat der Anerbe durch eine Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen 
hat, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung einschließlich des Vor- 
aus zukommen würde, und verweigert er die Herauszahlung des Mehrbetrags, 
so gilt diese Weigerung als Verzicht auf das Anerbenrecht. 
(23. 
Ein minderjähriger Miterbe des Anerben kann die Zahlung des ihm von 
dem Hofeswerte gebührenden Betrags erst nach dem Eintritte seiner Volljährigkeit, 
falls aber der Anerbe den Hof vorher an eine ihm gegenüber nicht anerben- 
berechtigte Person veräußert, nach der Veräußerung verlangen. Der Anerbe 
kann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Miterben die Zahlung 
nicht vor demselben Zeitpunkte bewirken. Eine Verzinsung des Betrags findet bis 
dahin nicht statt. Er ist auf Verlangen des gesetzlichen Vertreters des Miterben 
durch Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch sicherzustellen. 
Der Anerbe ist verpflichtet, bis zur Höhe des im Abs. 1 bezeichneten Be- 
trags und in Anrechnung auf diesen dem Miterben die Kosten der Vorbildung 
zu einem Beruf oder der Erlangung einer Brotstelle zu gewähren, soweit nicht 
ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes sonstiges 
Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer Miterbin im Falle 
ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Steht der Miterbe 
unter Vormundschaft, so ist der ihm zu gewährende Betrag von dem Vormund- 
schaftsgerichte nach Anhörung des Anerben, des Vormundes und des Minder- 
jährigen, falls er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen. 
#2. 
Ein minderjähriger Miterbe kann, solange er den ihm von dem Hofes- 
werte gebührenden Betrag noch nicht vollständig gezahlt erhalten hat, gegen 
Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe von dem 
Anerben standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe verlangen. 
BP 
Wird der Hof innerhalb fünfzehn Jahren nach dem Ubergange des Eigen- 
tums auf den Anerben oder innerhalb zehn Jahren nach dem Erlöschen eines 
in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs= oder Nießbrauchsrechts ver- 
äußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus nachträglich in die Erbmasse 
einzuwerfen. 
Werden innerhalb des gedachten Zeitraums Teile des Hofes auf einmal 
oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im ganzen höher ist als ein 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11054.) 29
	        
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