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g 28.
Für die Berechnung des Pflichtteils des Anerben ist der nach dem all-
gemeinen Rechte, für die Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben ist der
nach diesem Gesetze zu ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend.
9 20.
Der Hofeseigentümer kann in den Formen des § 26 Abs. 3 anordnen,
daß nach seinem Tode seinem überlebenden Ehegatten über die Volljährigkeit,
jedoch nicht über das vollendete fünfundzwanzigste Lebensjahr des Anerben hinaus
die Verwaltung und der Nießbrauch des Hofes nebst Zubehör zustehen sofen
unter der Verpflichtung, dem Anerben und bis zur vollständigen Zahlung des
ihnen von dem Hofeswerte gebührenden Betrags auch den Miterben gegen
Leistung standesmäßiger und ihren Kräften entsprechender Arbeitshilfe standes-
mäßigen Unterhalt auf dem Hofe zu gewähren. Auf diese Anordnung findet die
Vorschrift des § 2306 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine An-
wendung.
(30.
Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so finden die vorstehenden Be-
stimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Die Höfe fallen sämtlich dem zunächst berufenen Anerben zu, wenn
dies der Ehegatte, der Vater oder die Mutter des Erblassers ist oder
wenn die Höfe bei dem Tode des Erblassers von derselben Hoffstelle
aus bewirtschaftet werden.
2. In den übrigen Fällen des § 16 Nr. 1, 4 können die als Anerben
Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen.
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß-
gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht hat dem Wahlberechtigten auf Antrag eines nach-
stehenden Berechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung der Wahl
zu bestimmen. Erfolgt die Wahl nicht vor dem Ablaufe der Frist, so
tritt der Wahlberechtigte in Ansehung des Wahlrechts hinter die
übrigen Berechtigten zurück.
Sind mehr Höfe als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl
nach denselben Grundsätzen wiederholt.
Jeder Anerbe erwirbt das Eigentum an dem von ihm gewählten
Hofe nebst Zubehör mit der Vollziehung der Wahl. Mit der Voll-
ziehung der letzten Wahl erwirbt zugleich der Nächstberufene das Eigentum
an dem übrigbleibenden Hofe nebst Zubehör.
3. Fallen die Höfe an verschiedene Anerben, so hat im Falle des § 18
der Ehegatte die Wahl, auf oder von welchem Hofe er den Altenteil
beziehen will.
29.