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In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ist der Mchr-
betrag der Nachlaßverbindlichkeiten auf die Anerben und die Höfe nach
dem Verhältnisse der Hofeswerte zu verteilen.
Im Falle des 9 24 entscheidet in Ermangelung einer gütlichen
Vereinbarung das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Beteiligten
und von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der
Höfe darüber, auf welchem Hofe der Unterhalt zu gewähren ist.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten nur, soweit nicht der Erblasser in
den Formen des 9 26 Abs. 3 ein anderes bestimmt hat.
31.
Die Vorschriften der §#§ 14 bis 30 finden keine Anwendung:
1. unbeschadet der Vorschriften der §§ 32 ff., wenn der Erblasser bei seinem
Tode nicht Alleineigentümer des Hofes gewesen ist, es sei denn, daß
der Anerbe der alleinige Miteigentümer war;
2. wenn der Hof zur Zeit des Todes des Erblassers nicht mehr eine land-
oder forstwirtschaftliche Besitzung oder seit länger als zehn Jahren nicht
mehr mit einem Wohnhause versehen war.
Zweiter Abschnitt.
Besondere Vorschriften für Hôfe, die zum Gesamtguk einer Gütergemeinschaft
gehören.
32.
Gehört der Hof zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder einer fortgesetzten
allgemeinen Gütergemeinschaft, für welche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gelten, so finden diese Vorschriften nach der Beendigung der Gütergemein-
schaft nur insoweit Anwendung, als nicht in den 99P 33 bis 44 ein anderes
bestimmt ist. E
Wird die eheliche Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten
aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht vorhanden (Bürgerliches
Gesetzbuch § 1482), so gelten, sofern nicht der überlebende Ehegatte der alleinige
Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, vorbehaltlich des § 34, folgende Vorschriften:
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt
dem überlebenden Ehegatten zu.
Für die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts tritt an die
Stelle des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert.
Auf die Ermittelung des Hofeswerts und auf die Gesamtgutsverbindlich-
keiten, deren Berichtigung bei der Auseinandersetzung verlangt werden kann,
finden die Vorschriften der 69 19, 20 entsprechende Anwendung.