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In diesen Fällen gebührt dem überlebenden Ehegatten gegenüber dem Ab-
kömmlinge, dem der Hof zufällt, ein Altenteilsrecht nach § 18 Abs. 1, 2, Abs. 3
Satz 1.
# 39.
Verzichtet der überlebende Ehegatte auf den Erwerb des Hofes, so fällt
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des § 37 an den nach dieser Vorschrift
berufenen Abkömmling.
Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Der Anfall an den Abkömmling gilt als mit dem Tode des verstorbenen
Ehegatten erfolgt.
"&ä40.
Ist der im § 38 Abs. 1 bezeichnete Zeitpunkt zur Zeit des Todes des ver-
storbenen Ehegatten bereits eingetreten, so fällt der Hof nebst Zubehör mit dem
Tode des verstorbenen Ehegatten nach Maßgabe des § 37 an den nach dieser
Vorschrift berufenen Abkömmling. Die Vorschrift des § 38 Abs. 2 findet An-
wendung.
41.
Sind bei dem Tode eines Ehegatten neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen
andere Abkömmlinge vorhanden (Bürgerliches Gesetzbuch 9 1483 Abs. 2), so tritt
für die Auseinandersetzung mit ihnen in Ansehung des Gesamtguts an die Stelle
des Hofes nebst Zubehör der Hofeswert. Die Vorschriften der §§# 19, 20 finden
Anwendung.
Die Ehegatten können gemeinschaftlich bestimmen, daß die anderen Ab-
kömmlinge, falls sie bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft auf die Aus-
einandersetzung verzichten, gemeinschaftlichen Abkömmlingen gleichstehen. Zu dem
Verzicht ist, wenn die Abkömmlinge unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft stehen, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
42.
Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab
oder ist die Fortsetzung ausgeschlossen (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1484, 1508, 1509),
so finden die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 4, falls aber der verstorbene
Ehegatte den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Güter-
gemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hatte, die
Vorschriften der 9§ 35 bis 40 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgehoben oder
durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten beendigt wird (Bürger-
liches Gesetzbuch §9# 1492, 1496, § 1493 Abs. 1). Doch stehen die in den