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Regierungspräsidenten als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs-
unterrichts anerkannt wird. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das
Statut oder den Beschluß ist zulässig.
An Sonntagen darf Unterricht nicht erteilt werden.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vorstehenden oder den
durch Statut oder Beschluß erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 2. Juli 1910.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs:
(L. S.) Wilhelm, Kronprinz.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz.
(Nr. 11056.) Gesetz, betreffend die Deckung von Ausgaben des Rechnungsjahrs 1908.
Vom 17. Juli 1910.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
§ 1.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben des
Rechnungsjahrs 1908, welche aus den Einnahmen dieses Jahres nicht haben
bestritten werden können, 202 064 131 Mark 87 Pf. im Wege der Anleihe durch
Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Staatsschuldverschreibungen zu
beschaffen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisun-
gen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen an-
zugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-