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schulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.
2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins—
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Ge—
setzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. YD. „Hohenzollern“, den 17. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Dallwitz. Lentze.
(Nr. 11057.) Gesetz, betreffend den Nogatabschluß. Vom 20. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Abwendung von Hochwasser-
und Eisgefahren
1. die Durchdeichung der Nogat bei Pieckel,
2. die Erweiterung der Dirschauer Weichselbrücken
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