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nach Maßgabe der von den zuständigen Ministern festzustellenden Entwürfe,
deren Kosten
zu 1. auf 11546 000 Mark,
zu 2. auf 6 560 000 Mark
berechnet sind, herbeizuführen.
82.
Die Herstellung der im §& 1 bezeichneten Anlagen erfolgt:
im Falle der Nr. 1 durch den Marienburger, Elbinger und Einlage-
Deichverband,
im Falle der Nr. 2 durch den Staat
als Bauherren.
Der Staat übernimmt auch die Bauausführung der von den Deichver-
bänden als Bauherren herzustellenden Anlagen gegen eine Pauschalentschädigung
von 3 496 686,0: Mark, von welcher
der Marienburger Deichverband 1 667771) Mark,
der Elbinger Deichverband 1 334 61 3/0 ",
der Einlage-Deichverband 444 301112 ,
die Zeyers Vorder- und Nieder-Kampen 50 000,00
dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend aufzubringen haben.
*
Für Schäden, die durch die im § 1 bezeichneten Anlagen trotz fehlerfreier
Ausführung entstehen, ist insoweit Ersatz zu leisten, als ohne die gesetzliche Er-
mächtigung zu den Anlagen nach dem geltenden Rechte eine Ersatzpflicht bestehen
würde und die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert.
Uber den Ersatzanspruch beschließt mit Ausschluß des Rechtswegs end-
gültig der Bezirksausschuß.
Der Ersatzanspruch erlischt, wenn er nicht vor dem Ablaufe von fünf
Jahren, bei Fischereischäden vor dem Ablaufe von zehn Jahren nach der Aus-
führung des Teiles der Anlage, die den Schaden verursacht hat, geltend ge-
macht wird.
84.
Die Ersatzpflicht liegt ob:
1. hinsichtlich der Schäden, die zu einem Deichverbande gehörende Grund-
stücke betreffen, jedem Deichverbande für sein Verbandsgebiet;
2. binsichtlich der die Fischerei betreffenden Schäden dem Staate;
3. im übrigen den Bauherren, und zwar den als Bauherren beteiligten
Deichverbänden den Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldnern,
untereinander nach Verhältnis der Beträge, die sie nach 9 2 Abs. 2
aufzubringen haben.