Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Für Schäden, welche dem Staate oder Deichverbänden als solchen entstehen, 
wird kein Ersatz geleistet. 
5. 
Zum Ausgleiche für die den Deichverbänden nach §9 3 obliegenden Ver- 
pflichtungen sowie für Maßnahmen, welche die Beseitigung oder Verhütung von 
Schäden bezwecken, die durch die im § 1 bezeichneten Anlagen entstehen können, 
erhalten die Deichverbände aus den bereitgestellten Mitteln folgende Beträge: 
der Falkenauer Deichverbanddd . . . . . . .. 270 000 Mark, 
der Danziger Deichverbndd . . .. . ... 330 000 „ 
und der Marienburger Deichverbondd 210 000 
86. 
Der Staat hat die ihm gehörenden Grundstücke, welche zur Bauausführung 
erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise haben 
die Deichverbände die ihnen gehörenden, zum Umbau oder zur Verlegung der 
Deiche erforderlichen Grundstücke, ferner der Marienburger Deichverband die bei 
der Rückverlegung des Deiches gegenüber Dirschau freiwerdende, zur Vorlands- 
regulierung erforderliche Deichfläche, der Marienburger, Elbinger und Einlage- 
Deichverband endlich die ihnen gehörenden, zur Herstellung der Anlagen im 
Nogatgebiet, einschließlich der dort vorgesehenen Ent= und Bewässerungsanlagen, 
erforderlichen Grundstücke zur Verfügung zu stellen. 
Für die anderen zur Bauausführung erforderlichen eingedeichten Grund- 
stücke und Vorländer gehen die den Deichverbänden nach §9 20 des Deichgesetzes 
vom 28. Januar 1848 (Gesetzsamml. S. 54) zustehenden Rechte auf den Staat 
über; die dort der Deichbehörde beigelegte Befugnis, die Abtretung von Grund 
und Boden und die Uberlassung von Materialien anzuordnen, steht der mit der 
Ausführung des Baues beauftragten Staatsbehörde zu. 
87. 
Von den nach 81 herzustellenden Anlagen liegt die Unterhaltung der 
neuen Weichseldeichstrecke, die die Nogat abschließt, dem Staate ob. 
Die Unterhaltung 
1. derjenigen Deichstrecken der Deichverbände, welche umgebaut oder 
verlegt werden, 
2. der Ent= und Bewässerungsgräben 
  
liegt 
zu Nr. 1 den bisher unterhaltungspflichtigen Deichverbänden, 
zu Nr. 2, soweit sie nicht von Wassergenossenschaften oder sonstigen 
öffentlichen Verbänden übernommen wird, den Deichverbänden, in 
deren Vorland oder Verbandsgebiete die Gräben sich befinden, 
ob.
	        
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