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Artikel V.
Artikel I, Artikel III Abs. 1 und Artikel IV treten am 1. Januar nach
Erlaß der durch die Vereinbarungen im Artikel II und Artikel III Abs. 2
vorgesehenen Großherzoglich Oldenburgischen Gesetze in Kraft. Sollten diese Ge-
setze nicht spätestens bis zum 1. Juli 1911 erlassen sein, so gilt der gegenwärtige
Vertrag als aufgehoben.
Artikel VI.
Von diesem Vertrage zurückzutreten soll sowohl der Königlich Preußischen
als auch der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung nach einjähriger Kündi-
gung zustehen. Jedoch darf das Kündigungsrecht nur zum 1. Januar eines
Jahres ausgeübt werden.
Artikel VII.
Gegenwärtiger Staatsvertrag soll zweimal ausgefertigt, auch soll die Aus-
wechselung der Urkunden möglichst bald bewirkt werden.
Berlin und Oldenburg, den 18. März 1910.
(L. S.) Freiherr von Zedlitz und Neukirch.
(L. S.) Mutzenbecher.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das am 12. April 1910 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungs-
genossenschaft Kurziontken in Kurziontken im Kreise Johannisburg durch
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Allenstein Nr. 19 S. 157,
ausgegeben am 11. Mai 1910;
2. das am 30. Mai 1910 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainage-
genossenschaft Losse-Priemern in Losse im Kreise Osterburg durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 29 S. 303, aus-
gegeben am 23. Juli 1910;