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Preußische Gesetzsammlung
—— Nr. 26 —
nhalt: Eisenbabnanleihegesetz, S. 141. — Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel
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zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeilern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, S. 147.
(Nr. 11059.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c9
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, behufs Erweiterung, Vervollständi-
gung und besserer Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie behufs Beteiligung
des Staates an dem Baue von Kleinbahnen und an den Baukosten einer Reichs-
eisenbahnlinie von Bettsdorf über Waldwiese nach Merzig die folgenden Beträge
zu verwenden:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und zu der dadurch bedingten
Vergrößerung des Fuhrparkes, und zwar:
a. zum Baue einer Haupteisenbahn
von Witten West nach einem geeigneten Punkte der Bahnstrecke Schwelm-
Barmen-Rittershausen, Grunderwerb 1 705 000 Mark
b. zum Baue von Nebeneisenbahnen:
1. von Marggrabowa nach Czymochen 2 483 000
2. von Prust-Bagnitz nach Tuchllel ... 3240 000
3. von (Gnesen) Pyszczyn nach Revier (Schokken). 48260 000
4. von Kontopp nach Schwiebbbs . ... 6 360 000
5. von Tantow nach Gartz a. Oeer 710 000
6. von Fürstenwerder nach Strasburg i. Uckermark 2286 000
7. von Arendsee nach Geestgottberg (Wittenberge)e 2372 000
8. von Merseburg nach Zösche 1 705 O000
zu übertragen 25 121 000 Mark
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11059—11060.) 32
Ausgegeben zu Berlin, den 12. August 1910.