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Abertrag .. .. 119 842 000 Mark
IV. zur Beschaffung von Fahrzeugen für die bestehenden
Staatsbahnen 75 000 000
V. zur weiteren Förderung des Baues von Kleinbahnen 5 000 000 t
VI. zur Gewährung eines unverzinelichen, nicht rück-
zahlbaren Juschusses an das Reich zu den Baukosten
einer Eisenbahn von Bettsdorf über Waldwiese nach
Merzig bis 233. 141 000
insgesamt 199 983 000 Mark.
lber die Verwendung des Fonds zu V wird dem Landtag alljährlich
Rechenschaft abgelegt werden.
Mit der Ausführung der unter Ib aufgeführten Eisenbahnen ist erst
dann vorzugehen,) wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesamte zum Baue der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfang, in welchem er nach den landesgesetzlichen Be-
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der
dauernd erforderliche zum Eigentume, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung
für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen oder die Erstattung der sämtlichen
staatsseitig für seine Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Ent-
eignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen er-
forderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigentums auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird.
Zu den Grunderwerbskosten für die unter 10 und 13 benannten Eisen-
bahnen soll staatsseitig ein Zuschuß gewährt werden, und zwar:
a) bei Nr. 10 (Heiligenstadt- Schwebdas Eschwegel) von. 251 000 Mark
bb.. . 13 (Irrel-Igel) von 700 000
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens
(Iit. A Abs. 1 und 2) ist, soweit die vorbezeichneten Eisenbahnlinien auf preußischem
Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Beteiligten in den
mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung
einer unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die
einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar:
bei Nr. 1 (Marggrabowa-Czomochen) von 180000 Mark
. 2 (Prust-Bagnitz--Tuchel) von 581000