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bei Nr. 3 (LGnesen] Pyszczyn-Revier (Schokkenl)
v—dooa 680 000 Mark
.4 (Kontopp-Schwiebus) vo 1 049000
5 (Tantow- Gartz a. Oder) von .. . . .. 400 000
. 6 (Fürstenwerder — Strasburg i. Uckermark)
venn 44 000
(Arendsee Geestgottberg (Wittenbergel)
venn 410000
8 (Nerseburg -Zöschen) von .... .... .. . 150000
*. 10 (Heiligenstadt-Schwebda /Eschwegel) von 380 000
* 11 (Clausthal-Zellerfeld -Altenau) vo.. 110000
12 (Sankt Wendel—-Tholey) vvoo 937 000
13 (Irrel—Igel) ...... .... ... . . .. 290 000
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 10 (Heiligenstadt-Schwebd.
[Eschwegel) und zu Nr. 13 (Irrel-Igel) sind die unter A Abs. 3
genannten Staatszuschüsse bereits berücksichtigt.
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4)
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un-
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe
der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach
Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffent-
lichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und
Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 9 benannte, in außerpreußischem Staatsgebiete be-
legene Eisenbahn von Bock-Wallendorf nach Neuhaus a. Rennweg-Jgelshieb
mit Abzweigung von Ernstthal nach Lauscha muß außerdem von der Herzoglich
Sachsen-Meiningischen Regierung die Verpflichtung zur Leistung eines unver-
zinslichen, nicht rücksahlbaren Baukostenzuschusses von 500 000 Mark übernommen
werden.
2.
Zu den Kosten der im §# 1 unter II Nr. 7 und 10 vorgesehenen Bauten
sind von Beteiligten folgende unverzinsliche, nicht rückzahlbare Barzuschüsse zu leisten:
a) bei II Nr. 7 (drittes und viertes Gleis Löhne-Minden, einschließlich
Umgestaltung des Bahnhofs Oeynhausen Nord) in Höhe von
. 10 000 Mark
b) bei II Nr. 10 (zweites Gleis Bochum Nord-Präsident und zweites
und drittes Gleis Präsident-Riemke) in Höhe von. 89 500 Mark.