Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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bei Nr. 3 (LGnesen] Pyszczyn-Revier (Schokkenl) 
v—dooa 680 000 Mark 
.4 (Kontopp-Schwiebus) vo 1 049000 
5 (Tantow- Gartz a. Oder) von .. . . .. 400 000 
. 6 (Fürstenwerder — Strasburg i. Uckermark) 
venn 44 000 
(Arendsee Geestgottberg (Wittenbergel) 
venn 410000 
8 (Nerseburg -Zöschen) von .... .... .. . 150000 
*. 10 (Heiligenstadt-Schwebda /Eschwegel) von 380 000 
* 11 (Clausthal-Zellerfeld -Altenau) vo.. 110000 
12 (Sankt Wendel—-Tholey) vvoo 937 000 
13 (Irrel—Igel) ...... .... ... . . .. 290 000 
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 10 (Heiligenstadt-Schwebd. 
[Eschwegel) und zu Nr. 13 (Irrel-Igel) sind die unter A Abs. 3 
genannten Staatszuschüsse bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4) 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un- 
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann 
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder 
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe 
der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach 
Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffent- 
lichen Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen 
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und 
Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. 9 benannte, in außerpreußischem Staatsgebiete be- 
legene Eisenbahn von Bock-Wallendorf nach Neuhaus a. Rennweg-Jgelshieb 
mit Abzweigung von Ernstthal nach Lauscha muß außerdem von der Herzoglich 
Sachsen-Meiningischen Regierung die Verpflichtung zur Leistung eines unver- 
zinslichen, nicht rücksahlbaren Baukostenzuschusses von 500 000 Mark übernommen 
werden. 
2. 
Zu den Kosten der im §# 1 unter II Nr. 7 und 10 vorgesehenen Bauten 
sind von Beteiligten folgende unverzinsliche, nicht rückzahlbare Barzuschüsse zu leisten: 
a) bei II Nr. 7 (drittes und viertes Gleis Löhne-Minden, einschließlich 
Umgestaltung des Bahnhofs Oeynhausen Nord) in Höhe von 
. 10 000 Mark 
b) bei II Nr. 10 (zweites Gleis Bochum Nord-Präsident und zweites 
und drittes Gleis Präsident-Riemke) in Höhe von. 89 500 Mark.
	        
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