Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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83. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im 
1 unter Nr. I und II vorgesehenen Bauausführungen im Betrage von 
97 593 000 Mark 
die Barzuschüsse der Beteiligten 
1. gemäß § 1 C mit . . .. 500 000 Mark, 
2. gemäß 9 2 
a) mit . . . .. . . . . . .. .. ... 10 000 
b) .. ... ..... . . ..... 89 500 — 
  
zusammen. 599 500 
zu verwenden. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im § 1 
Nr. I und II vvooo . . .. 96 993 500 Mark 
sowie zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter III bis VI vorgesehenen 
Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 102 390 000 Mark 
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzamweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im 9§# 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 9§ 1 
unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die nach 
Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge der- 
gestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen oder 
Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten. 
84. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 3), be- 
stimmt der Finanzminister. 
 
	        
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