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83.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im
1 unter Nr. I und II vorgesehenen Bauausführungen im Betrage von
97 593 000 Mark
die Barzuschüsse der Beteiligten
1. gemäß § 1 C mit . . .. 500 000 Mark,
2. gemäß 9 2
a) mit . . . .. . . . . . .. .. ... 10 000
b) .. ... ..... . . ..... 89 500 —
zusammen. 599 500
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im § 1
Nr. I und II vvooo . . .. 96 993 500 Mark
sowie zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter III bis VI vorgesehenen
Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 102 390 000 Mark
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzamweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Wird von den Beteiligten von der ihnen im 9§# 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 9§ 1
unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die nach
Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge der-
gestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen oder
Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten.
84.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins—
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 3), be-
stimmt der Finanzminister.