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Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
85.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §& 1 unter Nr. I bis III
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
86.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 25. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
(Nr. 11060.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von zwölf Millionen Mark
zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 (Gesetz-
samml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung
der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt.