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2.
Zur Bereitstellung der im § 1 gedachten zwölf Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschrei-
bungen aufzunehmen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisun-
gen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen an-
zugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
suße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. D. „Hohenzollern“, den 25. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,10 .1) sind an die Postanstalten zu richten.