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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 27. —
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Iwischenkredit bei Rentenguts-
gründungen, vom 12. Juli 1900, S. 149. — Gesetz, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten,
S. 150. — Verordnung, betreffend die Mitwirkung des Regierungspräsidenten in Sigmaringen
in den militärischen Angelegenheiten der Hohenzollernschen Lande, S. 154. — Verordnung zur
Aneführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910, S. 165. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts
Usingen, S. 158.
(Nr. 11061.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Owischen-
kredit bei Rentengutsgründungen, vom 12. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 300).
Vom 20. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Das Gesetz vom 12. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 300), betreffend die
Gewährung von Qwischenkredit bei Rentengutsgründungen, erhält folgende Fassung:
& 1.
Soweit für die Errichtung von Rentengütern die Vermittelung der General-
kommission eintritt, kann der erforderliche Zwischenkredit aus den Beständen des
Reservefonds der Rentenbanken gewährt werden.
Dem Fonds darf hierfür ein Betrag bis zu fünfzehn Millionen Mark
entnommen werden.
§ 2.
*
Unverändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 20. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11061—11065.) 33
Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1910.
Unverändert.