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(Nr. 11062.) Gesetz, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten. Vom 26. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden
Sätzen:
I. Aktive Staatsminiser .. 35 Mark
II. Beamte der ersten Rangklasee 28
III. Beamte der zweiten und dritten Rangklasse 22
IV. Beamte der vierten und fünften Rangklasse 15
V. Beamte, die nicht zu den obigen Klassen gehören 12
soweit sie bisher zu diesem Satze berechtigt waren,
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis= und Lokalbehörden
und andere Beamte gleichen Ranges 8
VII. Andere Beamee . ... 6
soweit sie bisher zu diesem Satz berechtigt waren,
im übriien . .. 4
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei 1 23 Mark, bei II 18 Mark, bei
III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark, bei VI 6 Mark, bei VII
4,50 Mark oder 3 Mark.
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden
beendet, so wird das einundeinhalbfache der Sätze unter 1 bis VII gewährt.
82.
Werden etatmäßig angestellte Beamte vorübergehend außerhalb ihres Wohn-
orts bei einer Behörde beschäftigt, so erhalten sie neben ihrer Besoldung die im
§ 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder.
Dauert eine solche Beschäftigung dieser Beamten längere Zeit, so bestimmt
die vorgesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder. Das Gleiche gilt, wenn nicht
etatmäßig angestellte Beamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden.
Für die Dauer der Hin= und Rückreise erhalten die Beamten auf jeden
Fall die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder.
3.
Bei Dienstreisen erhalten an Fahrkosten für das Kilometer) einschließlich
der Kosten der Gepäckbeförderung,