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Abgesehen von den Fällen des §& 8 Abs. 2 dürfen aber nicht höhere als
die im & 1 Abs. 1 und §9 3 bestimmten Vergütungen gewährt werden und ist
eine über die Vorschrift des § 6 hinausgehende Abrundung der Entfernungen
und die Gewährung der bestimmungsmäßigen Tagegelder und Fahrkosten bei
geringerer Entfernung als zwei Kilometer nicht statthaft.
Unter den gleichen Beschränkungen kann die Gewährung von Tagegeldern
und Fahrkosten für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch ferner durch
Königliche Verordnung besonders geregelt werden.
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Fahrkosten, welche
den in Angelegenheiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissions= und
Ausschußmitgliedern zu gewähren sind, durch Königliche Verordnung geändert
oder neu bestimmt werden.
Alle Königlichen Verordnungen und allgemeinen Anordnungen des Staats-
ministeriums sowie des Verwaltungschefs in Gemeinschaft mit dem Finanzminister,
welche auf Grund der I# 4, 5) 9, 14, 17 dieses Gesetzes ergangen sind, sind
dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zu-
sammentritte vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Aalesund, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1910.
(#. S) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
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(Nr. 11063.) Verordnung, betreffend die Mitwirkung des Regierungspräsidenten in Sigmaringen
in den militärischen Angelegenheiten der Hohenzollernschen Lande. Vom
14. Juni 1910.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
1.
Nachdem infolge Meines Erlasses vom 11. August 1909 (A. V. Bl. S. 355)
die Hohenzollernschen Lande in militärischer Beziehung und in Ersatzangelegenheiten
in den Bezirk des XIV. Armeekorps übergetreten und die Geschäfte der Zivil-
behörde in der Ersatzbehörde III. Instanz für die Hohenzollernschen Lande auf
den Regierungspräsidenten in Sigmaringen übergegangen sind, werden die ent-
sprechenden Bestimmungen des 9 1 Abs. 2 und 3 und des § 7 der Verordnung
über die Organisation der Verwaltungsbehörden der Hohenzollernschen Lande
vom 7. Januar 1852 (Gesetzsamml. S. 35) hierdurch aufgehoben. Soweit in
den übrigen militärischen Angelegenheiten der Hohenzollernschen Lande dem Ober-