Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Abgesehen von den Fällen des §& 8 Abs. 2 dürfen aber nicht höhere als 
die im & 1 Abs. 1 und §9 3 bestimmten Vergütungen gewährt werden und ist 
eine über die Vorschrift des § 6 hinausgehende Abrundung der Entfernungen 
und die Gewährung der bestimmungsmäßigen Tagegelder und Fahrkosten bei 
geringerer Entfernung als zwei Kilometer nicht statthaft. 
Unter den gleichen Beschränkungen kann die Gewährung von Tagegeldern 
und Fahrkosten für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch ferner durch 
Königliche Verordnung besonders geregelt werden. 
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Fahrkosten, welche 
den in Angelegenheiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissions= und 
Ausschußmitgliedern zu gewähren sind, durch Königliche Verordnung geändert 
oder neu bestimmt werden. 
Alle Königlichen Verordnungen und allgemeinen Anordnungen des Staats- 
ministeriums sowie des Verwaltungschefs in Gemeinschaft mit dem Finanzminister, 
welche auf Grund der I# 4, 5) 9, 14, 17 dieses Gesetzes ergangen sind, sind 
dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zu- 
sammentritte vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Aalesund, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1910. 
(#. S) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
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(Nr. 11063.) Verordnung, betreffend die Mitwirkung des Regierungspräsidenten in Sigmaringen 
in den militärischen Angelegenheiten der Hohenzollernschen Lande. Vom 
14. Juni 1910. 
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
1. 
Nachdem infolge Meines Erlasses vom 11. August 1909 (A. V. Bl. S. 355) 
die Hohenzollernschen Lande in militärischer Beziehung und in Ersatzangelegenheiten 
in den Bezirk des XIV. Armeekorps übergetreten und die Geschäfte der Zivil- 
behörde in der Ersatzbehörde III. Instanz für die Hohenzollernschen Lande auf 
den Regierungspräsidenten in Sigmaringen übergegangen sind, werden die ent- 
sprechenden Bestimmungen des 9 1 Abs. 2 und 3 und des § 7 der Verordnung 
über die Organisation der Verwaltungsbehörden der Hohenzollernschen Lande 
vom 7. Januar 1852 (Gesetzsamml. S. 35) hierdurch aufgehoben. Soweit in 
den übrigen militärischen Angelegenheiten der Hohenzollernschen Lande dem Ober-
	        
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