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83.
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise ge-
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, entscheidet
auf Klage der Ortspolizeibehörde:
à) über die Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes
eines Stellenvermittlers;
b) über die Untersagung des Gewerbebetriebs solcher Stellenvermittler,
welche ihn vor dem 1. Oktober 1900 begonnen haben;
e) über die Untersagung des Betriebs eines nicht gewerbsmäßigen Stellen-
oder Arbeitsnachweises.
84.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Zu gleicher Zeit
tritt die Verordnung vom 30. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 308), soweit sie das
Gewerbe eines Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betrifft, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. Juli 1910.,
(L. S.) Wilhelm.
Sydow. v. Dallwit.
(Nr. 11065.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Usingen. Vom 8. August 1910.
Auf Grund der Artikel 15 und 40 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmel-
dung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Aus-
schlußfrist von sechs Monaten
für die ausschließlich im Bezirke des Amtsgerichts Usingen belegenen, zur
Gemarkung Naunstadt gehörigen, am 1. Januar 1900 vorhandenen
Bergwerke Naunstadt, Hor-, Treu Floretta, Gorr, Metz II, Erzengel II,
Grünewald, Olle Camellen, Dottelhaucher, Merkur IV, Cersky, Editha
und für die zugleich in anderen Amtsgerichtsbezirken belegenen, eben-
falls zur Gemarkung Naunstadt gehörigen, am 1. Januar 1900 vor-
handenen Bergwerke Florian II und Triddelfitz
am 15. September 1910 beginnen soll.
Berlin, den 8. August 1910.
Der Justizminister.
Beseler.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Poftanstalten zu richten.