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Preußische Gesetzsammlung
. Nr. 28. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Preußischen Gerichtskostengesetzes, S. 1537. — Geseh, be-
treffend die Abänderung der Gebührenordnung für Notare vom 25. Juni 1895 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1899, S. 1831. — Bekanntmachung des Textes des Preußischen
Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Notare in der vom 1. Oktober 1910 an geltenden
Fassung, S. 1883.
(Nr. 11066.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Preußischen Oerichtskostengesetzes. Vom
25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Preußische Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 (Gesetzsamml.
S. 203) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1899 (Gesetz-
samml. S. 326) wird dahin geändert:
1. Der Abs. 1 Satz 1 des §9 3 wird dahin gefaßt:
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen,
der Sicherung des Nachlasses, der Nachlaßpflegschaft, der Inventar=
errichtung und der Erklärung einer als Testamentsvollstrecker berufenen
Person gegenüber dem Nachlaßgerichte, daß sie das Amt annehme, ab-
lehne oder kündige, können aus dem Nachlaß entnommen werden;
dasselbe gilt für die Kosten der Pflegschaft für einen Nacherben, der
noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges
Ereignis bestimmt wird, sofern eine Nacherbfolge nicht eintritt.
2. Der 7 wird dahin geändert:
a) Im Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
von Amts wegen veranlaßte
gestrichen.
b) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
Gerichtsgebühren und Auslagen, welche bei richtiger Behand-
lung der Sache oder ausreichender Belehrung der Parteien nicht
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1910.